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Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Kündigung einer Miet­wohnung ist nur in schriftlicher Form gültig.
  • Für Mieter und Mieterinnen gilt im Regelfall eine gesetzliche Kündigungs­frist von drei Monaten. Im Miet­ver­trag kann jedoch auch eine kürzere Frist ver­ein­bart werden.
  • Um die Frist zu wahren, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats beim Ver­mie­ter oder der Vermieterin eingehen.
  • Für eine fristlose Kündigung muss eine aus­rei­chen­de Begründung vorliegen.
  • Bei einer Miet­erhöhung haben die Mieter:innen ein Son­der­kün­di­gungs­recht.
  • Mit dem Rechtsschutz der Allianz sind Sie im Falle eines Rechtstreits gut abgesichert. Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
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Vorlage
Die Mietvertragskündigung ist nur in schriftlicher Form gültig. Das heißt: Sie können nicht über E-Mail, Fax oder WhatsApp kündigen. Um Ihren Miet­vertrag ordentlich zu kündigen, müssen Sie allerdings auch noch einige inhaltliche Aspekte beachten. 
  

Um Ihre Wohnung rechtswirksam zu kündigen, sollte das Kündigungsschreiben folgende Infor­ma­tio­nen enthalten:

  • Anschrift des Vermieters oder der Vermieterin
  • Zeitpunkt der Kündigung
  • Adresse der Mietwohnung mit Stockwerk
  • Aufforderung an den Vermieter oder die Vermieterin, die Kün­di­gung zu bestätigen (Es besteht aller­dings kein Anspruch auf eine Bestä­ti­gung durch die Vermieter:innen.)
  • Hinweis zur Kontaktaufnahme, um einen Übergabe­termin zu vereinbaren
  • Unterschrift aller Haupt­mieter:innen

    Wichtig: Halten Sie auch die Kün­di­gungs­form – ordentlich oder fristlos – fest. Wenn Sie die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten, han­delt es sich um eine ordentliche Kündigung. Mieter:innen müssen keine Begründung angeben. Der Ver­mie­ter oder die Vermieterin hingegen muss seine Beweg­grün­de für eine Kündigung immer offenlegen. Bei einer fristl­osen Kündigung müssen sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen eine angemessene und nach­voll­zieh­bare Begründung für die Kündigung vor­le­gen.

Das Kün­di­gungs­schreiben muss spätestens bis zum dritten Werktag bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin ein­geh­en. Zum Beispiel: Wenn Sie Ihre Kün­di­gung am 3. September (dritter Werktag) bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin einreichen, endet das Miet­ver­hält­nis zum 30. November. Nicht der Poststempel, son­dern der Zeitpunkt des Empfangs ist für die Ein­hal­tung der Frist entscheidend.

Tipp: Um sicher zu gehen, dass Ihre Kündigung rechtzeitig eingegangen ist, ist ein Ein­wurf­ein­schreiben sinnvoll. Damit haben Sie einen Nachweis, dass Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Kün­di­gung erhalten hat.

Unser Service für Sie: Mit dieser Vorlage können Sie Ihren Mietvertrag ganz einfach ordentlich und fristgerecht kündigen:

Für diese Vorlage gelten die Allianz Nutzungsbedingungen.
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Gesetzliche Fristen
Für Mieter:innen gilt bei einem unbefristeten Mietverhältnis die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese ist in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Die Mietdauer hat bei einer Kündigung durch den Mieter oder die Mieterin keinen Einfluss auf die Frist.
  
Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Kün­di­gungs­frist von drei Monaten. Ausnahmen sind jedoch möglich: Mieter:innen und Vermieter:innen können im Miet­ver­trag eine individuelle Kün­di­gungs­frist vereinbaren. Diese ist jedoch nur gültig, wenn sie kürzer als drei Monate ist. Eine längere Kün­di­gungs­frist würde die Mieter:innen zu sehr einschränken und entsprechend benachteiligen.
Häufig integrieren Vermieter:innen in ihre Mietverträge einen Kün­di­gungs­verzicht – auch Kün­di­gungs­aus­schluss genannt. Mit dieser Klausel ver­zichtet der Mieter oder die Mieterin für bestimmte Zeit, beispielsweise zwei Jahre, auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Allerdings ist der Kündigungs­aus­schluss nur gültig, wenn er sowohl für Mieter:in als auch Vermieter:in gilt. Innerhalb dieser Zeit haben Sie dennoch das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Dafür muss aber ein wichtiger Grund gemäß § 543 BGB vorliegen, etwa ein Miet­mangel. 

Was passiert zum Beispiel mit einem gemeinsamen Miet­vertrag bei einer Trennung? Grundsätzlich besteht bei einer Trennung kein Recht auf Sonder­kün­di­gung: Das heißt, dass Sie die gesetzliche Kün­di­gungs­frist von drei Monaten einhalten müssen. Außerdem müssen Sie bei einem gemeinsamen Miet­vertrag auch gemeinsam kündigen.

Tipp: Suchen Sie bei einer Trennung das Gespräch mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin. So können Sie eventuell eine einvernehmliche Lösung finden und unter Umständen früher den Mietvertrag beenden.

Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin besteht ein Sonder­kün­di­gungs­recht. Je nachdem wie die Miet­situation des oder der Verstorbenen war, muss zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden: 

  • Leben die Mieter:innen alleine, geht das Mietverhältnis auf deren Erben über. Diese können innerhalb eines Monats das Mietverhältnis außer­ordentlich kündigen, müssen sich aber dennoch an die gesetzliche und vertraglich vereinbarte Kün­di­gungs­frist halten.
  • Haben mehrere Personen die Wohnung gemietet, bleibt das Miet­verhältnis bestehen.
  • Ist nur eine:r der Eheleute Mieter:in und verstirbt, geht das Mietverhältnis automatisch auf den noch lebenden Ehepartner:in über.

Wichtig: Der Mietvertrag ist auch nach dem Tod des Mieters oder der Mieterin rechtswirksam und kann nur schriftlich gekündigt werden.

Verändern sich die Bedingungen des Miet­verhältnisses, können Sie als Mieter:in unter bestimmten Umständen von Ihrem Sonder­kün­di­gungs­recht Gebrauch machen. Beispielsweise, wenn umfassende Sanierungen geplant sind oder der Vermieter oder die Vermieterin eine Miet­erhöhung ankündigt. In diesem Fall können Sie bis zum Ende des Folgemonats kündigen und das Mietverhältnis zum übernächsten Monat beenden. Zum Beispiel: Informiert Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Sie im März über eine Modernisierung, können Sie im Laufe des Aprils Ihr Miet­verhältnis zum 31. Mai kündigen.
Der Allianz Vermieterrechtsschutz sichert Sie bei Konflikten ab, in denen Sie in Ihrer Rolle als Vermieter:in auftreten. Dabei kann es sich um Streit mit Mieter:innen, der Nachbarschaft, aber auch Behörden handeln.
Hier erhalten Sie alle Infos rund um den Allianz Vermieterrechtsschutz. 
Gut zu wissen

Ja, Mieter:innen können ihren Mietvertrag auch schon vor Mietbeginn kündigen. Das heißt: Grundsätzlich können Sie bereits vor Schlüsselübergabe oder offiziellem Einzug das Miet­verhältnis mit einer Frist von drei Monaten beenden.

Vorsicht: In einigen Mietverträgen wird die Kündigung vor Mietbeginn aus­ge­schlossen. Dann können Sie erst ab Beginn des Miet­verhältnisses kündigen.

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Strengere Vorgaben
Vermieter:innen können den Mietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Die Kün­di­gungs­fristen für Vermieter:innen sind in § 573 c Abs. 1 BGB geregelt und sind von der Dauer des Miet­ver­hält­nis­ses abhängig. Die schriftliche Kündigung muss dem Mieter oder der Mieterin spätestens am dritten Werktag zugestellt werden.
  

Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kann den Mietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Zudem gelten für Vermieter:innen strengere Kündigungsfristen, die sich nach der Mietdauer richten:

  • Mietdauer unter 5 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer 5 bis 8 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer über 8 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer über 10 Jahre: 12 Monate Kündigungsfrist (gilt nur für Mietverträge, die vor Herbst 2001 geschlossen wurden)
Der häufigste Grund für eine Kündigung durch den Vermieter oder die Vermieterin ist die Eigen­bedarfs­kün­di­gung. Braucht Ihr Vermieter bzw. Ihre Vermieterin die Wohnung für den eige­nen Gebrauch, darf er oder sie den Miet­vertrag kündigen. Eigenbedarf liegt unter anderem vor, wenn er oder sie selbst, nahe Familien­mit­glieder, Kinder eines Lebens­partners bzw. einer Lebenspartnerin oder benötigtes Pflege­personal in die Wohnung einziehen müssen. Für eine wirksame Eigen­bedarfs­kün­di­gung muss der Vermieter oder die Vermieterin im Kün­di­gungs­schreiben klar angeben, wer die Wohnung, ab wann und aus welchen Gründen benötigt. Eine pauschale Kün­di­gung "wegen Eigen­bedarfs" ist un­wirk­sam.
Liegt eine Sperrfrist vor, ist eine Eigen­bedarfs­kün­di­gung nicht erlaubt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Miet­wohnung in eine Eigen­tums­wohnung umgewandelt und anschließend verkauft wird. Die Sperrfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre, kann aber unter Umständen auf bis zu zehn Jahre durch die jeweilige Landes­regierung verlängert werden. Die neuen Wohnungseigentümer:innen können erst nach Ablauf der Sperrfrist eine Eigen­bedarfs­kün­di­gung aussprechen und dem Mieter oder der Mieterin kündigen. 
Gut zu wissen

Sie sind schwanger, schwer krank, haben ein hohes Alter und Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kün­digt Ihnen die Wohnung? Dann können Sie sich auf die Sozial­klausel beru­fen, dass die Kündigung eine unzumut­bare soziale Härte darstellt. Nach § 574 Abs. 1 BGB haben Sie das Recht der Kündigung schriftlich zu widersprechen. Das ist übrigens auch dann der Fall, wenn Ihnen sonst Ob­dach­lo­sig­keit droht, weil Sie auf dem Wohnungsmarkt keine Alternative haben. 

Aber: Widerspruch können Sie nur nach einer ordentlichen Kündigung einle­gen. Bei einer fristlosen Kündigung gibt es keine Möglichkeit zu wider­spre­chen. 

Können Sie sich in einem solchen oder einem anderen Streitfall nicht mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin einigen, möchten aber auf einen Rechtsstreit vor Gericht verzichten, haben Sie die Möglichkeit, einen Mediator oder eine Mediatorin zurate zu ziehen, der oder die zwischen beiden Parteien vermittelt. Mehr Informationen darüber haben wir in unserem Ratgeber zur Mediation für Sie zusammengestellt. 

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Gut zu wissen
Das leistet die Allianz
Wenn Sie Fragen zum Mietrecht haben, dann nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kunde bzw. Kundin unser Allianz Service-Telefon. Spezialisierte Anwälte und Anwältinnen beantworten gerne Ihre Fragen rund um Ihren Mietvertrag. Mit der Allianz Rechtsschutzversicherung haben Sie zudem einen starken Partner im Berufs- und Arbeitsrechtsschutz an Ihrer Seite.
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Außerordentliche Kündigung
Mieter:innen und Vermieter:innen können nicht ohne Weiteres fristlos bzw. außerordentlich kündigen. In der Regel muss davor mindestens eine Abmahnung aus­ge­sprochen werden. Damit der Vermieter oder die Vermieterin fristlos kündigen kann, muss ein Fehlverhalten der Mieter:innen vorliegen. Mieter:innen müssen ihren Vermieter oder ihre Vermieterin auf Mängel hinweisen und ihm bzw. ihr die Möglichkeit geben, diesen zu beseitigen. Tut er oder sie das nicht, muss er nach § 543 BGB nachweisen, dass die Fortsetzung des Miet­ver­hält­nis­ses unzumutbar ist.
 
 Tipp: Erhalten Sie eine recht­mäßige außerordentliche Kündigung, sollten Sie zum darin genannten Zeitpunkt ausziehen. Weigern Sie sich, die Wohnung zu verlassen, kann der Vermieter oder die Vermieterin Räumungsklage einreichen.
  • ... die Mieter:innen in der Wohnung illegale Akti­vi­tä­ten (z. B. Dro­gen­handel) betreiben (keine Ab­mah­nung nötig).
  • … die Mieter:innen die Miete nicht zahlen können bzw. relevante Miet­rück­stän­de vor­lie­gen.
  • … die Mieter:innen den Vermieter oder die Vermieterin beleidigen.
  • … die Mieter:innen die Hausordnung nicht akzeptieren wollen.
  • … die Mieter:innen die Wohnung in Gefahr bringen (z. B. durch mehrfache selbst ver­schul­de­te Was­ser­schä­den).
  • … die Mieter:innen ohne Genehmigung bauen.
  • … die Mieter:innen den Hausfrieden stören.
  • … die Mieter:innen die Wohnung ohne Er­laub­nis untervermieten.
  • ... die Mieter:innen die Mietkaution in Höhe von zwei Kaltmieten nicht zahlen.
  • … die Wohnung gesund­heits­gefährd­end ist (z. B. bei groß­flä­chi­gem Schimmel).
  • … die Wohnung nicht wie vereinbart genutzt werden kann.
  • … die Wohnung erhebliche Mängel auf­weist (z. B. Strom­aus­fälle oder Dauer­lärm von Groß­bau­stellen).
  • … die Vermieter:innen unerlaubt die Wohnung betreten.
  • … die Vermieter:innen die Mieter:innen beleidigen.
  • … die Vermieter:innen den Haus­frieden stören
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Kündigungsfrist verkürzen

Ein spontaner Umzug, eine attraktivere Wohnung oder das Zusammenziehen mit Partner oder Partnerin: Es gibt zahlreiche Gründe, den Mietvertrag zu beenden. Problematisch ist dabei jedoch die Kündigungsfrist: Sie als Mieter:in müssen noch drei Monate in der Wohnung verbringen – oder zumindest die Miete solange entrichten.

Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt jedoch: Wer selbst auf die Suche geht und drei passende Nachmieter:innen vorstellt, kommt früher aus dem Mietvertrag. So einfach ist das jedoch nicht. Die Regelung greift nur dann, wenn das Vorgehen per Mietvertrag vereinbart ist. Man spricht hier auch oft von der sogenannten Nachmieterklausel. Aber selbst dann sollten Sie sich nicht zu früh freuen: Der Vermieter oder die Vermieterin kann die Kandidaten bzw. Kandidatinnen auch ablehnen, etwa wenn sie nicht die nötige Bonität aufweisen.

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