Die Information, ob Ihr Flug betroffen ist, können Sie meist auf der Website der jeweiligen streikenden Airline finden. "Die Fluggesellschaften sind dazu nicht gesetzlich verpflichtet", sagt Schomerus. Den Service bieten die Airlines meistens jedoch trotzdem.
Wenn Ihr Flug betroffen ist, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Reisen Sie innerdeutsch, können Sie die Züge der Deutschen Bahn nutzen. Dafür wandeln Sie das Ticket online oder mobil auf der jeweiligen Website der Fluggesellschaft oder an einem Check-in-Automaten am Flughafen in eine DB-Fahrkarte um.
- Alternativ gilt: Sie können Ihren Flug kostenfrei stornieren und bekommen Ihr Geld zurück. Wenden Sie sich dafür an das Servicecenter Ihres Flug-Anbieters. Falls Sie den Hinflug schon absolviert haben und nun nicht mehr zurückfliegen können, erhalten Sie den Preis auch anteilig erstattet.
- Wollen Sie dagegen auf jeden Fall fliegen, haben Sie Anspruch auf Umbuchung auf einen späteren Flug.
Wer Beratung/Hilfe am Telefon zu seinem Urlaubsrecht wünscht, kann sich auch an den telefonischen Kundenservice der Airline wenden. Bei einem Streik richtet die Fluggesellschaft meist auch eine spezielle Hotline ein. Diese sind durch die vielen betroffenen Passagiere und Passagierinnen jedoch in der Regel überlastet. Für die Information, ob man fliegen kann oder nicht, ist die Übersicht im Internet deswegen meist der schnellere Weg. Je nach Airline bietet sich auch der Kontakt via Social Media (meist Facebook oder Twitter) an.
Bei einem Streik Anspruch auf Schadensersatz?
Bisher haben sich Fluggesellschaften hier häufig auf "außergewöhnliche Umstände" berufen und keine Entschädigung ausgezahlt. Im März 2021 stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch die Rechte von Reisenden und erklärte: Kann der Streik dem normalen Betriebsgeschehen der Fluggesellschaft zugeordnet werden und ist er für die Airline grundsätzlich beherrschbar, können Reisende Anspruch auf Schadensersatz haben (Az. C-28/20). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Angestellten der Airline höhere Gehälter fordern und sich dabei an die Streikvorschriften des jeweiligen Landes halten. Streiken hingegen Fluglotsen und Fluglotsinnen, die nicht direkt bei der Fluggesellschaft beschäftigt sind, ergibt sich kein Schadensersatzanspruch.
Anspruch auf Entschädigung haben Reisende in der Regel auch bei sogenannten "wilden Streiks". Wenn die Gewerkschaft nicht offiziell zum Streik aufruft, sich ein Großteil des Personals aber aus Unzufriedenheit kollektiv krankmeldet, muss die Airline ihren Fluggästen und -gästinnen bei annullierten oder stark verspäteten Flügen Entschädigung zahlen. Ein "wilder Streik" gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko der Fluggesellschaft, erklärte der Europäische Gerichtshof im April 2018.
Zu den "außergewöhnlichen Umständen" gehören neben unbeherrschbaren Streiks auch:
- Wetterbedingungen wie Schneefall, Eisregen oder eine Aschewolke
- Vogelschlag
- Sperrung des Luftraums oder Terrorgefahr
Trotz Streik zum Flughafen fahren?
Sie sollten unbedingt am Flughafen erscheinen, wenn Ihr Flug nicht bereits definitiv storniert worden ist oder Sie ihn umgebucht/sich erstatten haben lassen. Bei den meisten Streiks finden zumindest einige Flüge statt, dafür sorgen Notfall-Flugpläne. Eventuell kann die Airline zudem einen Ersatzflug organisieren, und wer dann nicht da ist, verpasst diesen.
Buchen Sie als Fluggast oder Fluggästin nicht selbstständig alternative Tickets, wenn Ihnen das Geld wichtig ist. Denn wenn Sie die Summe hinterher einfordern, kann es sein, dass sich Fluggesellschaften weigern, warnen Reiserechtsexperten und -expertinnen. Verbraucherzentralen raten, sich Umbuchungen immer vorher am Check-in schriftlich genehmigen zu lassen.