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Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Da Arztbesuche Privatsache des Arbeitnehmers sind, hat dieser keinen generellen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
  • Im Einzelnen gibt es jedoch Ausnahmen, wonach der Arbeitgeber seinen Beschäftigten von der Arbeit freistellen muss und den Lohn fortzuzahlen hat.
  • Diese Ausnahmen gelten immer dann, wenn der Arztbesuch ärztlich notwendig ist und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf sein Fernbleiben hat.
  • Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber steht Ihnen die Allianz Rechtsschutzversicherung zur Seite.
Anwaltsinterview - Teil 1
Ich habe einen dringenden Arzttermin. Mein Vorgesetzter will wissen, wieso. Hat er ein Recht darauf? Und kann er mir verbieten, während der Arbeit zum Arzt zu gehen? Rechtsanwalt Oliver Kieferle von der Münchner Kanzlei Wolff Schultze Kieferle – Fachanwälte für Arbeitsrecht, gibt Antworten:
Oliver Kieferle: Wenn Sie nach dem "Müssen" fragen, ist die Antwort eindeutig: nein. Hier geht es um Gesundheitsdaten und die gelten als besonders sensibel, weil sie das individuelle Persönlichkeitsrecht betreffen. Das ergibt sich auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Weder hat der Arbeitgeber ein allgemeines Recht, solche Daten abzufragen, noch darf er Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers speichern oder anderweitig verwenden. Daher steht zum Beispiel auf dem gelben Schein, den der Arzt als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, auch ganz bewusst nicht seine Diagnose.
Oliver Kieferle: In der Praxis ist es wohl meist so, dass man aus Gründen der Kollegialität zumindest ungefähr Bescheid sagt, was einem fehlt. Aber streng genommen sind Sie dazu nicht verpflichtet. Sie müssen sich abmelden und mitteilen, dass es Ihnen schlecht geht, aber nicht sagen, was der konkrete Grund ist.
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Anwaltsinterview - Teil 2
In Teil zwei unseres Experteninterviews gibt Rechtsanwalt Oliver Kieferle von der Münchner Kanzlei Wolff Schultze Kieferle – Fachanwälte für Arbeitsrecht, Antworten zur arbeitsrechtlichen Lage bei einem Arztbesuch während der Arbeitszeit.
Oliver Kieferle: Das stimmt. Daher wäre seine Frage, ob der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden könnte, in diesem Fall berechtigt. Und zwar aus eigenem finanziellen Interesse: Denn nach dem Gesetz kann der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch auch für die Zeit eines Arztbesuchs behalten, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Ihr Chef muss die Vergütung also zahlen, auch wenn Sie in der Zeit nichts für die Firma tun. Aber es wird auch erwartet, dass man sich als Mitarbeiter bemüht, solche Termine außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Hat der Arbeitgeber an dem Bemühen Zweifel, müssen Sie nachweisen können, dass es anders nicht ging oder der Arztbesuch unumgänglich ist. Das kann Ihnen übrigens Ihr Arzt bescheinigen – auch ohne den konkreten Grund zu benennen.
Oliver Kieferle: Dass es Konstellationen geben kann, in denen Sie aus eigenem Interesse erklären sollten, wieso Sie krank waren oder sind. Angenommen, jemand fällt immer wieder oder sehr lange aus, ohne Gründe zu nennen, und der Arbeitgeber spricht daraufhin eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Er würde – da er die genauen Ursachen ja nicht kennt – aus den Fehlzeiten eine "negative Prognose" ableiten, dass der Arbeitnehmer auch künftig für seine Tätigkeit nicht mehr geeignet oder zumindest unverhältnismäßig eingeschränkt ist. Um diese Prognose zu widerlegen und damit die Wirksamkeit der Kündigung in Frage zu stellen, kann der Arbeitnehmer die Ursachen offenlegen. Das täte er dann allerdings im eigenen Interesse.
Oliver Kieferle: Ich würde eher von bestimmten "Konstellationen" sprechen. Angenommen, ein Koch bekommt einen hochansteckenden Ausschlag. Das muss er als Angestellter in der Nahrungs­mittelbranche laut Infektionsschutzgesetz unverzüglich seinem Arbeitgeber melden. Es ist eben immer eine Interessenabwägung. Das Interesse des Arbeitnehmers, seine Gesundheits­daten geheim zu halten, hat per se zwar einen sehr hohen Stellenwert. Es kann aber sein, dass das allgemeine Interesse der Bevölkerung größer ist und daher im Einzelfall vorgeht.
Oliver Kieferle: Nein, ich kann mir keinen Fall vorstellen, in dem ein solches Recht besteht. Es kann nur sein, dass der Arbeitnehmer die Daten aus eigenem Interesse offenlegt – wie gerade bei der Kündigung beschrieben.
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