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Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt.
  • Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Arbeiten trotz Krankmeldung verbietet. Denn, was viele nicht wissen: "Die Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar", sagt Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Kieferle.
  • Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit frühzeitig wieder auf, ist er wie jeder andere Angestellte auch unfall- und krankenversichert.
  • Ist der Arbeitnehmer krankgeschrieben und setzt ihn der Arbeitgeber dennoch ein, kann er gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen.
  • Bei Fragen unterstützt der Rechtsschutz der Allianz: Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
Experteninterview Teil 1
Wir haben uns über die Rechtsgrundlage bei Rechtsanwalt Oliver Kieferle von der Kanzlei Wolff Schultze Kieferle, Fachanwälte mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in München informiert.
Allianz - Fiebertermometer liegt auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Herr Kieferle, angenommen, ich bin als Angestellter eine Woche krankgeschrieben, aber fühle mich nach zwei Tagen wieder fit. Darf ich trotz Krankmeldung arbeiten gehen?

RA Oliver Kieferle: Grundsätzlich schon. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Arbeiten trotz Krankschreibung verbietet. Denn, was viele nicht wissen: Die Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar. Die "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" – abgekürzt "AU" –, die der Arzt ausstellt, erfüllt vor allem zwei Funktionen: Sie dient als Feststellung, dass jemand zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, seine jeweilige Tätigkeit zu erledigen. Und als Prognose, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauert. Natürlich kann es sein, dass diese Prognose nicht eintrifft und jemand früher wieder arbeitsfähig ist.

Was natürlich auch vom jeweiligen Job abhängt.

So ist es: Ein und dieselbe Krankheit kann bei der einen Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit bedeuten, bei einer anderen aber nicht.

Sollte man sich wieder "gesundschreiben" lassen, wenn man sich,  früher als vom Arzt prognostiziert, wieder fit fühlt, zu arbeiten?

Ein Instrument namens "Gesundschreibung" gibt es in dem Sinne nicht. Daher ist es aus rechtlicher Sicht auch nicht verpflichtend, dass ich mich mit einem Attest gesund schreiben lasse. Abgesehen davon kann im Einzelfall eine erneute Untersuchung vor einem vorzeitigen Arbeitsantritt aber durchaus sinnvoll sein, weil man als medizinischer Laie seinen Zustand vielleicht nicht richtig beurteilt.

Muss man Details der Krankschreibung oder die Diagnose preisgeben?

Nein, generell besteht hierfür keine Verpflichtung. In der AU für den Arbeitgeber steht auch keine Diagnose. Wenn der Arbeitnehmer allerdings trotz AU arbeiten will, wird es ohne kurze Erläuterungen zur Diagnose kaum gehen, da der Arbeitgeber ansonsten keine Einschätzung vornehmen kann.

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COVID-19
Alle bestehenden Corona-Maßnahmen wurden im Frühjahr 2023 aufgehoben. Darf ich daher ohne Weiteres mit einer Coronainfektion arbeiten gehen?

Am 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen deutschlandweit ausgelaufen. Das heißt: Die letzten noch verbliebenen Maßnahmen wie das Tragen einer FFP2-Maske beim Besuch eines Krankenhauses oder Pflegeheimes sind weggefallen. Für an COVID-19 Erkrankte besteht auch keine Isolationspflicht mehr.

Ihr Arbeitgeber darf Sie mit einer COVID-19-Erkrankung mit Symptomen allerdings nicht dazu zwingen, zur Arbeit zu erscheinen. Wenn Sie sich krank fühlen, können Sie sich, wie bei jeder anderen Erkrankung vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen lassen. 

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Allianz - Frau sitzt zwischen zwei Männern und schnäuzt sich in ein Taschentuch
Experteninterview Teil 2
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Herr Kieferle, ist man verpflichtet, seinen Arbeitgeber über eine AU zu informieren, wenn man krankgeschrieben arbeiten möchte?

§ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt, dass ein Arbeitnehmer bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Krankheit eine AU vorlegen muss. Allerdings geht diese Norm vom Regelfall aus, nämlich dass der Arbeitnehmer zum Zweck der Entgeltfortzahlung den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit erbringen muss. Dennoch würde ich eine vertragliche Pflicht zur Information auch für den Fall bejahen, dass der Arbeitnehmer trotz AU arbeiten will. Denn der Arbeitgeber muss die sich aus dieser Situation grundsätzlich ergebenden rechtlichen Konsequenzen einschätzen können, etwa wenn sich der eigentlich krankgeschriebene Arbeitnehmer verletzt.

Das müssten Sie bitte genauer erklären.

In einem solchen Fall tauchen Fragen auf wie: War aufgrund der AU zu erwarten, dass eine Gefahr für den Arbeitnehmer bestand? Oder für Dritte? Das wiederum birgt auch Risiken für den Arbeitgeber, weil der eine Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat. Daher würde ich sagen: Ja, über ein entsprechendes Attest muss man seinen Arbeitgeber informieren. Und dann muss dieser entscheiden, ob er es zulässt, dass der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit trotz AU nachgeht.

Experteninterview Teil 3
 Allianz - Zwei Frauen im Gespräch

Herr Kieferle, gilt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn ich krankgeschrieben bin und trotzdem arbeiten gehe? Etwa, wenn ich im Büro umknicke und mir den Fuß breche.

Ja, das tut sie. Teilweise wird zwar behauptet, dass in einem solchen Fall kein Versicherungsschutz bestehe. Dies trifft aber nicht zu. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift grundsätzlich auch in diesen Fällen. Für zusätzlichen Schutz bei Arbeitsunfällen kann eine private Unfallversicherungfür Sie sinnvoll sein.

Und die berufliche Haftpflicht? Angenommen, ich arbeite krankgeschrieben und kippe Cola über den Laptop der Firma.

Bei der Verursachung von Schäden an Sachen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, gelten die Grundsätze der sogenannten Arbeitnehmer-Haftung. Ob Sie dabei krankgeschrieben arbeiten oder unter "normalen" Bedingungen, macht grundsätzlich keinen Unterschied.

Was besagt die "Arbeitnehmer-Haftung"?

Vereinfacht gesagt gilt, dass der Arbeitnehmer bei Schäden, die er leicht fahrlässig verursacht, generell nicht haftet. Bei Schäden hingegen, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, kann es durchaus sein, dass er sie nicht nur anteilig, sondern voll begleichen muss. Wichtig ist also vor allem der "Verschuldensgrad". Die Abstufung zeigt aber auch: Wieder einmal sind es Einzelfallfragen, die nicht pauschal beantwortet werden können.

Gibt es weitere Besonderheiten aus Arbeitgebersicht?

Grundsätzlich findet bei der Frage, ob ein vom Arbeitnehmer verursachter Schaden zu erstatten ist, eine Abwägung statt. Neben dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens spielen auch die "Gefahrgeneigtheit" der Tätigkeit und die Schadenshöhe eine Rolle. Wichtig ist aber auch die Frage, ob der Arbeitgeber das Risiko hätte einkalkulieren müssen und durch eine Versicherung abdecken können. Hat er dies nicht, kann ihm das unter Umständen zum Nachteil gereichen, wenn er sich beim Arbeitnehmer nach einem von ihm verursachten Schaden schadlos halten möchte – eben weil er selbst hätte vorsorgen müssen.

Ändert sich für den Arbeitgeber in puncto Haftung etwas, wenn er von einer Krankschreibung wusste, aber toleriert, dass der Mitarbeiter trotzdem arbeitet?

Dies ist im Einzelfall denkbar. Ein krasses Beispiel wäre es etwa, wenn ein Taxifahrer mit Gipsarm zum Dienst erscheint, weil er meint, auch einhändig fahren zu können. Lässt sein Arbeitgeber das wissentlich zu, und es kommt dann zu einem schweren Unfall, dann könnte er sich sicherlich nicht aus einer Mit-Verantwortung stehlen. Heißt verallgemeinert: Wenn klar erkennbar ist, dass ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, dann darf der Arbeitgeber ihn auch nicht arbeiten lassen.

Wenn der gleiche Taxifahrer seinen gebrochenen Arm aber verheimlicht, und es auch nicht erkennbar ist, etwa weil er keinen Gips trägt?

Natürlich kann ich dies dann dem Arbeitgeber nicht vorwerfen, da er von der Arbeitsunfähigkeit nichts wusste und davon auch nicht hätte wissen müssen. Eine Haftung setzt in der Regel ein Verschulden voraus. Ein Verschulden könnte in dem wissentlichen Beschäftigen eines Verletzten oder Kranken bestehen – aber das sind wieder Einzelfall-Entscheidungen. Wenn der Taxifahrer aus Ihrem Beispiel also den Bruch und damit die eigentlich bestehende Arbeitsunfähigkeit so gut verheimlicht, dass sie sein Chef nicht erkennen kann, dann ist dem Arbeitgeber zumindest arbeitsrechtlich kein Vorwurf zu machen. Eine mögliche Haftung aus anderen Gründen, etwa als Halter des Fahrzeugs, bliebe davon allerdings unberührt.

Unser beratender Experte ist Rechtsanwalt Oliver Kieferle von der Kanzlei Wolff Schultze Kieferle, Fachanwälte mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in München (www.wsk-arbeitsrecht.com).

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Gut zu wissen

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, was heißt, er ist objektiv nicht in der Lage, seinen im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten nachzukommen, darf der Arbeitgeber ihn nicht einsetzen. Tut er dies dennoch so kann er gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Kommt ein noch krankgeschriebener Arbeitnehmer vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte der Arbeitgeber sich vergewissern, ob der Mitarbeiter tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht. Ist dies der Fall, kann er seinem Mitarbeiter verbieten, zu arbeiten.

Wie Ihnen der Allianz Rechtsschutz im Bereich Arbeitsrecht hilft, erfahren Sie auf unserer Seite der Rechtschutzversicherung.

 

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