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Sturz bei Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall

(27.04.2023) Verletzungen durch einen Sturz während eines Firmenlauf sind kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, urteilte der Dritte Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Eine Arbeitnehmerin hatte an einer Veranstaltung teilgenommen, die mit der Beschäftigung in keinem engen rechtlichen Zusammenhang stand (L 3 U 66/21). 
Die Klägerin hatte im Mai 2019 mit Kollegen auf Inline-Skates an einem Berliner Firmenlauf teilgenommen und sich bei einem Sturz das Handgelenk gebrochen. Zu der jährlichen Veranstaltung, die ein Berliner Sportverein organisiert, können sich neben Angestellten diverser Firmen auch private Teams und Einzelbewerber anmelden. 
Der Arbeitgeber der Klägerin hatte zwar die Startgebühr übernommen, Shirts mit dem Firmenlogo gestellt und die Kollegen waren unter einem einheitlichen Teamnamen aufgetreten. Der Firmenlauf war jedoch nicht als Betriebsveranstaltung für die Mehrheit der Beschäftigten kommuniziert worden. Teilgenommen hatten nur wenige Mitarbeiter aus privatem Interesse, die gelegentlich gemeinsam trainiert hatten. Dies wertete der Dritte Senat des Landessozialgerichts nicht als Betriebssport, der eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetze. Auch wurde für die Mehrheit der Angestellten, die nicht am eigentlichen Firmenlauf teilnahmen, kein Rahmenprogramm organisiert, um den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. 

Das Landessozialgericht konnte keinen engen rechtlichen Zusammenhang zum Unternehmen der Beschäftigten herstellen. Der Firmenlauf sei keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und der Sturz mit Inline-Skates nicht als Arbeitsunfall zu werten. Der Dritte Senat des Landessozialgerichts bestätigte damit das Urteil des Sozialgerichts Berlin und urteilte zugunsten der Unfallkasse, die nicht für den Schaden der Klägerin aufkommen muss.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Klägerin kann beim Bundessozialgericht Revision beantragen.

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