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Zeiterfassung am Arbeitsplatz

Überstunden: Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

(30.01.2020) Viele Unternehmen setzen auf elektronische Zeiterfassung zur Dokumentation der Überstunden. Wenn das Stundenkonto nicht vom Arbeitgeber verwaltet wird, sondern einzelne Arbeitnehmer Zugriff darauf haben, kann das jedoch mit Problemen einhergehen. So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern nun im Fall einer Buchhalterin, dass sie keinen Anspruch auf die Auszahlung ihrer geleisteten Überstunden habe. Sie könne nicht belegen, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet hat und der Stundenzettel beruhe einzig und allein auf ihren eigenen Angaben.

Keine fälschungssichere Zeiterfassung

Nach einer ordentlichen Kündigung forderte eine Buchhalterin ihren Arbeitgeber zur Auszahlung von insgesamt 267 Überstunden auf. Dieser weigerte sich zu zahlen und verwies darauf, dass die Angestellte als Administratorin uneingeschränkten Zugang zum Zeiterfassungssystem hatte. Entsprechend konnte sie auch rückwirkend Eintragungen vornehmen.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers: Der ausgedruckte Stundenzettel beruhe lediglich auf den Angaben der Angestellten. Als die Buchhalterin noch angestellt war, habe der Arbeitgeber die Dokumentation nie sehen wollen. Als er schließlich davon erfuhr, stritt der die Überstunden sofort ab.

Überstunden müssen angeordnet oder geduldet sein

Nicht nur die Art der Zeiterfassung stellte ein Problem für die Richter dar. Die Angestellte hätte belegen müssen, dass ihr Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder zumindest geduldet habe. Es sei dabei auch nicht ausschlaggebend, ob die Buchhalterin zu den von ihr genannten Zeiten wirklich im Betrieb war. Es folge nicht zwangsläufig, dass die Überstunden tatsächlich notwendig waren, um die geschuldete Arbeitsleistung in der vereinbarten Zeit zu erbringen.

Überstunden richtig dokumentieren

Es gibt per Gesetz keine richtige und falsche Art der Zeiterfassung. Einige Unternehmen setzen auf fälschungssichere Systeme wie Stechuhren, während Angestellte in anderen Unternehmen die geleisteten Stunden oft selbst festhalten. Vor allem, wenn Sie Ihre Arbeitszeit für sich – beispielsweise anhand einer Excel-Tabelle – dokumentieren, sollten Sie die Dokumentation regelmäßig von Ihrem Chef abzeichnen lassen.

Beachten sollten Sie außerdem, dass die Beweislast im Streitfall bei Ihnen liegt: Dabei müssen Sie nicht nur belegen können, dass Ihre Dokumentation korrekt ist. Sie müssen auch nachweisen können, dass Sie die Überstunden auf Anweisung Ihres Arbeitgebers geleistet haben oder dass dieser zumindest von der Mehrarbeit wusste und sie geduldet hat. Das bedeutet: Sind vertraglich 35 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart, können Sie nicht freiwillig mehr arbeiten und Ihren Arbeitgeber anschließend zur Auszahlung der Überstunden auffordern. 

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