Party statt Arbeit: Fristlose Kündigung

(16.02.2023) Wer krankfeiert und dabei nachweislich auf einer Party gesehen wird, kann von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden (Az. 5 Ca 1200/22).
Fotos lieferten den Beweis: Eine Pflegeassistentin war für Samstag und Sonntag zum Spätdienst eingeteilt gewesen, doch sie meldete sich für die beiden Dienste krank. Anstatt das Bett zu hüten, begab sich die Frau allerdings auf eine öffentliche Party, die in dieser Nacht stattfand. Beim Feiern wurden schließlich Fotos von ihr gemacht, die sich später in ihrem WhatsApp-Profil und auf der Website des Partyveranstalters fanden.
Der Arbeitgeber der Pflegeassistentin legte ihr die fristlose Kündigung vor, nachdem er von dem Vorfall erfahren hatte. Die Kündigungsschutzklage, welche die Frau daraufhin erhob, wurde vom Arbeitsgericht Siegburg abgewiesen. Die Fotos von der Party hätten bewiesen, dass die Arbeitnehmerin entgegen ihrer angeblichen Arbeitsunfähigkeit bei bester Gesundheit gewesen sei. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit entkräftet. Weil die Klägerin ihren Arbeitgeber absichtlich getäuscht hat, liegt laut Arbeitsgericht ein wichtiger Kündigungsgrund vor.

Vor Gericht behauptete die Klägerin, an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten zu haben, die ihr der Arzt nachträglich bescheinigt hätte. Das Arbeitsgericht sah diese Aussage jedoch als unglaubwürdig an, denn zum einen war die Erkrankung angeblich nach nur einem Wochenende und ohne therapeutische Maßnahmen wieder ausgeheilt, zum anderen hatte die Klägerin sich zunächst wegen Grippesymptomen krankgemeldet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung kann beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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