0800 4 720 122 Mo bis Fr 8 - 20 Uhr

Unsere Servicezeiten: Mo - Fr 8-20 Uhr (kostenlos)

0800 4 720 122
Junge Frau telefoniert mit einem Schuh in der Hand
Fallstricke bei der Rück­gabe vermeiden

Umtausch­recht im Einzel­handel und beim Online-Shopping

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht – vor allem nicht im statio­nären Einzelhandel. Bietet ein Händler Umtausch an, ist das reine Kulanz. Dann gelten auch seine Regeln.
  • Bei Fernabsatzgeschäften gilt das 14-tägige Widerrufsrecht. Online bestellte Waren können Sie also ohne Grund innerhalb von zwei Wochen wieder zurückgeben. Aber Vorsicht: Der Versand und Rückversand muss für den Kunden nicht zwingend kostenlos sein.
  • Auf defekter oder mangelhafter Ware müssen Sie natürlich nicht sitzen bleiben. Hier gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. War die Ware zum Zeitpunkt des Kaufs bereits defekt, haben Sie Anspruch auf Reparatur oder einwandfreie Ersatzware.
  • Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie bei Fragen oder Streitigkeiten zum Umtauschrecht, beispielsweise mit einer kostenlosen, telefonischen Rechtsberatung.
1 von 6
Onlineshopping ist so einfach: Sie füllen Ihren Warenkorb mit allem was gefällt, probieren es zu Hause an und schicken das, was Ihnen nicht passt, einfach wieder zurück an den Onlinehändler. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn Sie die Ware direkt in der Filiale vor Ort kaufen? 

Gibt es ein gesetzliches Umtausch­recht im Einzelhandel?

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums gibt es kein generelles Recht auf Umtausch. Durch den Kauf eines Produktes gehen Sie einen Vertrag mit dem Verkäufer ein, von dem ein Rücktritt in der Regel nicht einfach so möglich ist. Zumindest nicht, wenn Sie die Ware vorher ansehen oder testen konnten. Lediglich bei sogenannten Fernabsatzgeschäften räumt der Gesetzgeber ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Ware, die Sie online, übers Telefon oder per Katalog bestellt haben, konnten Sie vor dem Kauf nicht begutachten. Darum können Sie in solchen Fällen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware zurückgeben. Sie erhalten dann auch Ihr Geld zurück. 

Anders verhält es sich im Einzelhandel. Im Kaufhaus haben Sie sowohl die Zeit als auch die Möglichkeit, die Ware vor dem Kauf zu prüfen. Sie können Kleidung anprobieren, das Handy in die Hand nehmen oder sogar in die neue CD Ihres Lieblingskünstlers hineinhören. Wenn Sie diese Möglichkeit nicht wahrnehmen und dann erst zu Hause feststellen, dass die gekaufte Ware nicht Ihren Vorstellungen entspricht, könnten Sie Pech haben. Nichtgefallen ist nämlich kein Grund für einen Umtausch. Der Händler muss in solchen Fällen die gekaufte Ware nicht zurücknehmen. Viele Geschäfte tun das aber trotzdem und bieten dem Kunden aus Kulanz ein Umtauschrecht an. Sie sollten sich aber dringend vor dem Kauf darüber informieren, ob und zu welchen Konditionen Sie Ware zurückgeben können. Denn beim Umtauschrecht im Einzelhandel gilt: Der Händler macht die Regeln.

Kein Umtausch bei reduzierter Ware?

Viele Kaufhäuser oder Läden werben damit, dass Kunden gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist wieder zurückgeben können. Sie sollten dennoch vor dem Kauf einen Blick ins Kleingedruckte werfen, denn: Der Händler kann selbst bestimmen, wann er ein Produkt wieder zurücknimmt und wann nicht. Er kann selbst festsetzen, wie lange er das Umtauschrecht gewährt und an welche Bedingungen er es knüpft. So steht zum Beispiel auf vielen Kassenzetteln: "Umtausch innerhalb von 14 Tagen bei originalverpackter Ware mit Kassenzettel möglich".

Das ist ebenso rechtens, wie die Rücknahme reduzierter Ware zu verweigern. Auch kann er das Umtauschrecht einschränken und getragene Kleidung oder entsiegelte Datenträger wie CDs vom Umtausch ausschließen.

Wann bekomme ich mein Geld zurück?

Sie kaufen beispielsweise eine Woche vor Heiligabend einen Pullover in einem Kaufhaus, das seinen Kunden ein Umtauschrecht einräumt. Den Pulli verschenken Sie zu Weihnachten – allerdings trifft er nicht ganz den Geschmack des Beschenkten und Sie beschließen, das Kleidungsstück nach Weihnachten umzutauschen. Sie geben den Pulli zurück und bitten um Auszahlung des Kaufpreises. Die Verkäuferin weigert sich aber und bietet Ihnen stattdessen einen Gutschein an. Und das ist auch vollkommen rechtens, denn: Zwischen Umtausch und Rückgabe besteht ein Unterschied. Beim Umtausch können Sie die gekaufte Ware zurückbringen und erhalten dafür andere Ware aus dem Laden oder einen Gutschein. Nur bei der Rückgabe erhalten Sie Ihr gezahltes Geld zurück. Achten Sie also ganz genau auf die Wortwahl des Händlers, wenn Sie sich nicht sicher sind, dass Sie die gekaufte Ware behalten möchten. 

Im Streitfall bietet Ihnen der Rechtsstaat verschiedene Möglichkeiten, den Rechtsweg einzuschlagen. Generelle Informationen dazu haben wir in unserem Ratgeber zum Thema Rechtsstaat für Sie zusammengestellt. 

2 von 6
Illustration - Eine dunkelhaarige Frau hält ein Schuld mit einem "i" in der Hand.
Gut zu wissen
Illustration - Eine dunkelhaarige Frau hält ein Schuld mit einem "i" in der Hand.

Haben Sie ein Produkt im Einzelhandel gekauft und Sie stellen zu Hause fest, dass es kaputt oder mangelhaft ist, verhält es sich natürlich anders. In solchen Fällen können Sie die Ware innerhalb von zwei Jahren reklamieren und haben Anspruch auf Reparatur oder einwandfreie Ersatzware. Kann der Händler das nicht leisten, haben Sie die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dann erhalten Sie auch Ihr Geld wieder zurück. Man spricht hier von der gesetz­lichen Gewährleistung. Tritt der Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf auf, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Produkt bereits beim Kauf defekt war. Geht das Produkt allerdings erst danach kaputt, müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag und das Produkt nicht etwa durch die Nutzung kaputt ging. Reklamieren Sie gekaufte Ware, muss der Händler diese auch dann zurücknehmen, wenn die Originalverpackung beschädigt ist oder schon im Altpapier liegt.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt auch bei reduzierter Ware. Hier kann der Händler sich nicht rausreden und Ihnen den Umtausch verweigern. Ausgenommen hiervon ist allerdings Ware, die aufgrund des Mangels reduziert worden ist. In dem Fall haben Sie davon gewusst und können die Ware danach nicht mehr wegen dieses Mangels reklamieren.

Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++
3 von 6
Auch wenn Sie beim Online-Shopping vom 14-tägigen Widerrufsrecht profitieren, sollten Sie vorm Kauf einen Blick ins Kleingedruckte der AGB werfen. Denn auch hier gibt es einige Fallstricke, über die Sie stolpern könnten.
Junger Mann hält eine Rechnung in der Hand auf dem Tisch vor ihm steht ein geöffnetes Paket

 

So reicht es in der Regel nicht aus, die gekaufte Ware einfach wieder an den Online-Händler zurückzuschicken. Sie müssen Ihren Widerruf auch explizit erklären. In den meisten Fällen legt der Online-Händler Ihrem Päckchen aber ein Formular bei, das Sie einfach nur ausfüllen müssen. Die zweiwöchige Frist beginnt in der Regel an dem Tag, an dem Sie die Bestellung erhalten haben.

Und auch wenn es verlockend ist, versandkostenfrei zu bestellen: Werfen Sie immer zuerst einen Blick in die AGB. Denn selbst wenn Sie keine Versandkosten zahlen mussten, kann es sein, dass Sie die Kosten für den Rückversand selbst tragen müssen. Steht unter dem Punkt "Folgen des Widerrufs", dass Sie bei Rückgabe der gekauften Ware das Porto zahlen müssen, ist das vollkommen rechtens. Fehlt diese Information aber, muss der Händler das Rückporto selbst bezahlen. 

War der Versand allerdings nicht kostenlos und geben Sie die gekaufte Ware wieder zurück, muss der Händler Ihnen auch die Versandkosten zurückerstatten. Diese darf er nicht einbehalten. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn Sie mehrere Produkte in einem Päckchen erhalten haben und nicht alles davon wieder zurücksenden, muss der Händler Ihnen die Versandkosten unter Umständen nicht erstatten. Haben Sie beispielsweise zwei Pullover und eine Hose bestellt und geben nur einen Pullover wieder zurück, muss der Verkäufer Ihnen lediglich den Kaufpreis für diesen einen Pullover zurückzahlen – die Versandkosten aber nicht. 

Lesen Sie auch:

4 von 6
Die passende Versicherung
Ihre Meinung ist uns wichtig
Geben Sie uns ein Feedback
5 von 6
6 von 6
Service und Kontakt
Melden Sie sich bei dem Allianz Service
Schicken Sie uns Ihre Beratungsanfrage - wir melden uns bei Ihnen.
Finden Sie den
passenden Tarif
Berechnen Sie Ihren individuellen Tarif zur Rechtsschutzversicherung.
+
  • Leider ist der Live-Chat momentan nicht verfügbar. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.