Reise durch "versehentliches" Klicken storniert
Versehentliche Stornierung "lebensfremd"
Die Begründung des Mannes konnte jedoch weder den Anbieter noch das Amtsgericht München überzeugen. Schon die Angaben bezüglich der Baustelle seien unzureichend gewesen – er hätte konkret darlegen müssen, dass von der Baustelle tatsächlich Baulärm ausgeht. Eine pauschale Behauptung genüge nicht, um einen Reisemangel geltend zu machen. Noch unglaubwürdiger erschien dem Gericht allerdings der zweite Punkt, denn für die endgültige Stornierung der Reise waren mehrere Einzelschritte auf der Website notwendig. Dass sich der Mann insgesamt fünfmal hintereinander verklickt habe, sei dem Gericht zufolge völlig "lebensfremd".
Da dem Reiseanbieter durch die Stornierung ein Schaden entstanden ist, steht ihm eine Entschädigung nach § 651 h Abs. 1 Satz 3 Bundesgesetzbuch zu. Der Mann bleibt somit auf der Stornogebühr von 4.000 Euro sitzen.