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Wichtiges Präzedenzurteil

Erststudium nicht von der Steuer absetzbar

(30.07.2020) Weil eine ehemalige Psychologie-Studentin während ihres Studiums weniger verdiente als sie für ihr Studium ausgeben musste, wollte sie die Differenz von der Steuer absetzen. Nach mehr als 13 Jahren beendete der Bundesfinanzhof (BFH) nun den Rechtsstreit zwischen der Studentin und dem Finanzamt. Die Kosten für ein Erststudium können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Ausbildungskosten sind keine Werbungskosten

Von 2003 bis 2006 absolvierte die Klägerin ein Psychologiestudium. Im letzten Studienjahr verdiente sie insgesamt 823 Euro. Da die Kosten für das Studium diese Einnahmen weit überstiegen, wollte Sie die Differenz von 5.397 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt legte ein Veto ein und verwies auf § 9 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG), aus dem klar hervorgeht, dass die Kosten für das Erststudium nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Regelung verfassungswidrig?

Die Studentin wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht. In der ersten Instanz verlor das Finanzamt und auch vor dem Bundesfinanzhof sah es zunächst nach einem Erfolg für die Studentin aus. Denn das Gericht hielt den entsprechenden Paragrafen für verfassungswidrig. Um seine Einschätzung zu bestätigen, schaltete der Bundesfinanzhof schließlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Dieses zeigte in letzter Sekunde die Rote Karte und erklärte: Die Regelung ist verfassungskonform.

Wichtiges Präzedenzurteil

Die finale Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat Folgen für zahlreiche weitere Studierende und Auszubildende. Eine Vielzahl ähnlicher Revisionsfälle wurde per Beschluss bereits eingestellt. Dabei handelt es sich nicht nur um die Kosten für ein Studium, sondern beispielsweise auch für eine Pilotenausbildung.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Handelt es sich um ein sogenanntes duales Studium, bei dem parallel zur Erstausbildung ein Beruf ausgeübt wird, können die Kosten in der Einkommenssteuererklärung nach wie vor als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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