Bei Nichtantritt: Billig-Airline muss Tickets teilerstatten
Nicht entstandene Kosten müssen erstattet werden
Wetterbedingter Treibstoffmangel gilt nicht als Argument
Genauso entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Die Kosten seien der Airline durch die nicht angetretene Reise auch nicht entstanden. Daher müsse sie diesen Teil des Ticketpreises zurückzahlen.
Das Argument einer Mischkalkulation ließ der BGH nicht gelten: Es sei unerheblich, ob die Tickets nur so günstig angeboten werden können, da regelmäßig nicht angetretene Flüge bereits einkalkuliert würden. Auch eine Einberechnung von verlorenen, zusätzlichen Umsätzen, zum Beispiel durch Getränkeverkauf oder Unterkunftsvermittlung, dürfe die Airline hier nicht berücksichtigen. Diese werden in eigenen Verträgen geregelt, weshalb die Airline keinen festen Anspruch auf diese Einnahmen habe.