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Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Konfetti im Brief­kasten, die Tür­klinke voll Senf, Zahn­pasta oder Rasierschaum: All das gilt noch als Streich. Werden jedoch Haus­wände beschmiert, Blumen­kästen zerstört oder Brief­kästen mit Böllern gesprengt, handelt es sich um Sach­beschädigung.
  • Eltern müssen für entstandene Schäden nur dann aufkommen, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben.
  • Kinder unter sieben Jahren sind in den Augen des Gesetz­gebers nicht delikt­fähig. Betroffene erhalten in diesem Fall keine Entschädigung.
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Schäden mit Folgen
Kommt es zu einer Anzeige, wird geprüft, ob Eltern für den Schaden aufkommen müssen. Eltern haften nicht grundsätzlich für ihre Kinder. Sondern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen
Eltern haften nicht immer für Schäden, die ihre Kinder verursacht haben. Lassen Sie Ihren Nachwuchs an Hallo­ween als kleine Zombies, Gespenster oder Hexen alleine los­ziehen oder unbeauf­sichtigt, haben Sie Ihre Aufsichts­pflicht ver­nach­läss­igt. In diesem Fall sind Eltern oder deren Versicherung ver­pflichtet, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Sind Eltern ihrer Aufsichts­pflicht aus­reichend nach­gekommen oder ist das Kind jünger als sieben Jahre, können sie nicht zur Ver­ant­wortung gezogen werden.

Kinder können oft nicht einschätzen, welche Konse­quenzen ihr Handeln hat. Gemäß BGB § 828 Abs. 1 sind Kinder unter sieben Jahren nicht delikt­fähig und haften somit auch nicht für Schäden, die sie anrichten. Im Straßen­verkehr gilt diese Frei­stellung bis zum zehnten Lebensjahr.

Anders sieht es bei Kindern und Jugendlichen aus, die älter als sieben Jahre, aber noch nicht voll­jährig sind. Hier wird im Einzel­fall entschieden, ob das Kind die Folgen seiner Tat ein­schätzen konnte. Minder­jährige mit der nötigen "Ein­sichts­fähig­keit" haften immer. Grund­sätzlich gilt: Je älter das Kind, desto eher bejaht das Gericht die Haftung.

Wichtig für Eltern: Jugendliche ab 14 Jahren sind bedingt delikt­fähig bzw. bedingt straf­mündig. Sie können für Hallo­ween-Streiche straf­rechtlich belangt werden.

  1. Klären Sie Ihre Kinder darüber auf, dass Eier an Haus­wände werfen oder Böller in Brief­kasten zünden keine Streiche, sondern Sach­be­schä­di­gung sind. Und eine Anzeige nach sich ziehen können.
  2. Achten Sie darauf, mit welchen Utensilien Ihr Nach­wuchs auf Hallo­ween-Tour geht.
  3. Ermutigen Sie Ihr Kind, trotz Gruppen­druck nicht bei üblen Streichen mitzumachen.
  4. Begleiten Sie Ihre Schützlinge wenn möglich auf der nächt­lichen Runde.
  5. Prüfen Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz, um vor existenzbedrohenden finanziellen Risiken abgesichert zu sein.

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Gut zu wissen 

An Halloween ziehen Kinder verkleidet als Zombies, Vampire oder Geister um die Häuser, aber wann sollten Sie wieder zu Hause sein? Eine gesetzlich vorgeschriebene Alters­regel­ung gibt es nicht. Das heißt, es liegt im Ermessen der Eltern, ab welchem Alter und wie lange Minder­jährige abends los­ziehen dürfen. Allerdings müssen Eltern ihrer Auf­sichts­pflicht nach­kommen (im Art. 6 des GG geregelt) und das Jugend­schutz­gesetz (JuSchG) beachten.

Lassen Erziehungsberechtigte noch sehr junge Kinder bis spät in die Nacht allein um die Häuser ziehen, besteht zu­mindest der Verdacht einer Aufsichts­pflicht­verletzung. Das kann zum Fall für Polizei oder Jugend­amt werden. In der Regel endet die Auf­sichts­pflicht der Eltern erst, wenn das Kind sein 18. Lebens­jahr vollendet hat.

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Streich oder Straftat?
Welche Halloween-Streiche harmlos sind und ab wann eine Straftat vorliegt, ist nicht immer einfach zu beurteilen. Hier erfahren Sie, wo die Grenze zwischen Streich und Straftat verläuft.
 

Harmlose Halloween-Streiche, die weder jemandem ernst­haft schaden noch mut­willig fremdes Eigentum zerstören, sind in der Regel erlaubt. Dazu zählt zum Beispiel:

  • Autos mit Klopapier einwickeln
  • Türklinke mit Zahnpasta oder Rasierschaum beschmieren
  • Konfetti werfen
  • Tischfeuerwerk zünden

Die Grenze zum Vandalismus ist überschritten, wenn ein Halloween-Scherz den Tat­bestand der Körper­verletzung oder Sach­be­schädigung erfüllt. Dazu gehört unter anderem:

  • ein fremdes Auto zerkratzen
  • mit Feuerwerks­körpern nach jemandem werfen
  • jemandem verdorbene oder konta­minierte Lebens­mittel unterjubeln
  • Personen oder Gegenstände mit Eiern bewerfen
  • ein verursachter Verkehrsunfall, da man z. B. als Horrorclown oder Skelett verkleidet Autofahrer erschreckt
  • Gemeinschädliche Sachbeschädigung wie beispielsweise das zerkratzen, beschädigen oder zerstören von Parkbänken oder Haltestellenhäuschen

Ob Halloween-Streiche am Arbeitsplatz in Ordnung gehen, hängt davon ab, wie gut Sie sich mit Kollegen und Vorgesetzten verstehen. Auch das allgemeine Arbeits­klima und die Firmen-Policy oder Betriebsrichtlinie spielen eine Rolle.

Zwar gibt es kein Gesetz, das verbietet, Kollegen und vielleicht sogar dem Chef einen kleinen Streich zu spielen. Dennoch sollten Angestellte sich darüber im Klaren sein, dass der Scherz nach hinten losgehen kann. Zum Beispiel, wenn ein Kollege keinen Spaß versteht und Sie wegen eines Halloween-Streichs des Mobbings bezichtigt. Das kann ein Kündigungs­grund sein. Ansonsten gilt auch im beruflichen Umfeld: Sachbeschädigung (z. B. Mani­pulation von Computern oder anderen Office-Geräten) und Körperverletzung (z.B. durch Locker­schrauben eines Stuhls) gelten als Straftat­bestände und sind tun­lichst zu unterlassen.

Zusammengefasst: An Halloween sollte man nicht zu übermütig sein. Ansonsten könnte es schnell teuer werden. Unter Umständen droht eine Geldstrafe oder gar die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Insbesondere bei schweren Fällen – wie etwa einem Verkehrsunfall mit Schwerverletzten oder sogar Toten.
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Wer zahlt?
Beschädigen Fremde an Halloween mutwillig Ihr Haus oder Ihren Pkw, haben Sie Anspruch auf Schadens­ersatz. Wird der Täter jedoch nicht gefunden, sind Geschädigte in der Regel über ihre Wohn­gebäude- oder Kfz-Versicherung vor hohen Kosten geschützt.
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Verkleidung
Grundsätzlich haben Sie bei Halloween-Schminke und Ver­kleidung freie Auswahl. Behalten Sie aber im Hinter­kopf, dass nicht alles erlaubt ist, was Ihnen wo­möglich gefällt. Was beim Hallo­ween-Kostüm zu beachten ist, erfahren Sie hier.
 
Nein, das deutsche Gesetz sieht Ausnahmen vom Ver­mummungs­verbot vor. Sie dürfen sich an Hallo­ween also ver­kleiden. Aller­dings ist es auch an Hallo­ween verboten, Masken im Straßenverkehr zu tragen. Machen Sie sich mit dem Auto auf den Weg zur Halloween-Party, müssen Sie Ihre Maske also abnehmen.

Ja. Anders als in Großbritannien ist vorsätzliches Erschrecken von Passanten, zum Beispiel mit einem gruseligen Horrorclown-Kostüm, in Deutschland nicht strafbar. Aber: Von den Folgen des Erschreckens können Ordnungs- und Justiz­behörden auf eine straf­bare Handlung schließen. Hat der Schreck für Betroffene zum Beispiel eine Belastungs­störung zur Folge, kann der Tat­bestand der Körper­verletzung erfüllt sein.

Und wie verhält man sich richtig, wenn man wirklich einen Horror-Clown trifft? Wer sich bedroht fühlt und Angst hat, der sollte sich an den Notruf der Polizei wenden.

Ja, vorausgesetzt es ist eindeutig zu erkennen, dass es sich bei der Uniform um eine Ver­kleidung handelt. Verboten ist Ihr Hallo­ween-Kostüm zum Beispiel, wenn es nicht ein­deutig von der Dienst­uniform eines Polizisten zu unter­scheiden ist. In diesem Fall können Sie wegen Titel- und Amts­miss­brauch belangt werden.
Ja. Allerdings darf die Fake-Waffe einer echten Waffe nicht zum Ver­wechseln ähnlich sehen. Ist das der Fall, handelt es sich um eine sogenannte "Anscheins­waffe" nach § 42a Nr. 1 des deutschen Waffen­gesetzes. Eine Anscheins­waffe in der Öffent­lich­keit zu tragen, stellt eine Ordnungs­widrig­keit dar. Das kann Sie bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten.
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