E-Bike / Pedelec: Auf den Punkt gebracht
- Elektrofahrrad ist nicht gleich Elektrofahrrad: Es gibt E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs. Den Unterschied macht unter anderem die Geschwindigkeit.
- Pedelecs mit Tretunterstützung, umgangssprachlich „E-Bikes“ genannt, sind in Deutschland am weitesten verbreitet. Neben der Ausstattung unterscheiden sich die verschiedenen E-Fahrradarten verkehrsrechtlich, aber auch bei Benutzung und Helmpflicht.
- Leistungsstarke E-Bikes oder S-Pedelecs benötigen einen Versicherungsschutz, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Was ist der Unterschied zwischen E-Bikes und Pedelecs?

Mehr als vier Millionen E-Bikes sind mittlerweile auf deutschen Straßen unterwegs. Doch E-Bike ist nicht gleich E-Bike. Je nach Modell kann zum Beispiel Versicherungsschutz erforderlich sein. Da die Bezeichnungen der einzelnen Fahrradtypen nicht endgültig definiert sind, kommt es in der Praxis häufig zu Verwirrung. Elektrorad und Elektrofahrrad sind Oberbegriffe für Fahrräder mit Elektromotorunterstützung. Diese drei Kategorien haben sich etabliert:
1. Pedelec: Das klassische Elektrofahrrad
Das „Pedal Electric Cycle“ – kurz Pedelec – ist in Deutschland der am weitesten verbreitete Elektrofahrrad-Typ. Laut Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) liegt der Anteil sogenannter „E-Bikes 25“ bei rund 99 Prozent – das heißt, der Motor unterstützt beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Nur wenn der Fahrer in die Pedale tritt, wird er vom Elektromotor bis maximal 250 Watt unterstützt. Ist diese Höchstgeschwindigkeit erreicht, schaltet der Motor sich automatisch ab. Wer schneller fahren will, ist auf die eigene Muskelkraft angewiesen.
Der Ausdruck Pedelec ist weder eindeutig noch gebräuchlich. Umgangssprachlich hat sich der Begriff E-Bike etabliert, der eigentlich eine andere Fahrradklasse bezeichnet – nämlich Zweiräder mit eigenständigem Elektromotor, bei denen man nicht in die Pedale treten muss, um vorwärts zu kommen. Ist von E-Bikes die Rede, sind dennoch in den meisten Fällen Pedelecs gemeint, die den Hauptanteil des Elektrorad-Marktes in der Bundesrepublik ausmachen.
2. S-Pedelec: E-Bike ab 25 km/h
Schnelle Pedelecs – auch S-Pedelecs, Speed-Pedelec, Schweizer Klasse oder S-Klasse genannt – funktionieren genauso wie normale Pedelecs. Auch bei ihnen ist das Treten in die Pedale die Basis des Fahrens. Allerdings gehören S-Pedelecs nicht mehr zu den Fahrrädern, sondern zu den Kleinkrafträdern. Im Gegensatz zu normalen E-Bikes, die bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützen, regelt die Motorunterstützung von S-Pedelecs erst bei 45 km/h ab. Derzeit sind bei schnellen E-Bikes Motoren mit einer Leistung von maximal 500 Watt erlaubt.
3. E-Bike: Elektrorad ohne Tretunterstützung
E-Bikes im engeren Sinn stellen die dritte Elektrofahrrad-Kategorie dar. Sie fahren ganz ohne Pedalunterstützung, sobald durch einen Drehgriff oder Schaltknopf am Lenker der Elektroantrieb zugeschaltet wird. Die gängigste E-Bike-Art ist das E-Bike 20 mit einer Motorleistung von 500 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Wer schneller fahren will, ist auf die eigene Leistungsfähigkeit angewiesen. Darüber hinaus gibt es E-Bikes bis 25 km/h und bis 45 km/h. Da Elektrofahrräder ohne Tretunterstützung ab 6 km/h zulassungspflichtig sind, werden sie allerdings selten nachgefragt.
Wie werden E-Bikes und Pedelecs richtig versichert?
Pedelecs über die Hausratversicherung absichern
Wollen Sie Ihr Pedelec mit einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h gegen Diebstahl absichern, ist das meist mit einer Hausratversicherung möglich – bei der Allianz zum Beispiel über den Zusatzbaustein Fahrradschutz.
Private Haftpflicht leistet bei Unfall mit dem E-Fahrrad
Verursachen Sie mit Ihrem Pedelec einen Unfall, greift Ihre private Haftpflichtversicherung. Diese kommt bei Personen- oder Sachschäden etwa für Schmerzensgeldforderungen oder Reparaturkosten Ihres Unfallgegners auf. Eine zusätzliche Kfz-Haftpflicht wie beim Auto ist nicht notwendig.
Für E-Bikes und S-Pedelecs ist Versicherung Pflicht
Das Plus an Power und Geschwindigkeit macht S-Pedelecs vor dem Gesetz zu sogenannten Kleinkrafträdern. Für schnelle E-Bikes ist deshalb ein Versicherungskennzeichen und somit eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge erforderlich. Diese greift bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Fahrer anderen Verkehrsteilnehmern zufügt. Eine Mopedversicherung reicht für S-Pedelecs aus.
E-Bikes, die ohne Tretunterstützung bis zu 20 km/h schnell fahren und maximal 500 Watt Motorleistung haben, gelten als Leichtmofas. Wie bei S-Pedelecs benötigen Sie dafür ein Versicherungskennzeichen mit entsprechenden Haftpflichtschutz.
Folge 3: Wie kann ich mein wertvolles Rad schützen?
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Diese rechtlichen Vorgaben gelten für E-Bikes und Pedelecs

Für Pedelecs gilt keine Helmpflicht
Wie bei regulären Fahrrädern gilt bei E-Bikes 25 weder eine Helmpflicht noch eine Altersbeschränkung. Einige Pedelec-Typen sind mit einer Anfahr- und Schiebehilfe ausgerüstet, die per Knopfdruck auf bis zu 6 km/h beschleunigt. Das macht das Anfahren am Berg einfacher und ist eine Erleichterung bei längeren Schiebestrecken. Auch solche Pedelecs gelten seit Anpassung des StVG im Jahr 2013 als Fahrräder und werden rechtlich entsprechend behandelt.
Fahrten mit S-Pedelecs sind nur mit Helm und Führerschein erlaubt
Wie Mopeds oder Mofas benötigen Sie für Ihr S-Pedelec eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ausstellt, oder eine Einzelzulassung des Herstellers, um am Straßenverkehr teilzunehmen.
Wie bei einem Mofa müssen Sie 15 Jahre oder älter sein, um ein S-Pedelec lenken zu dürfen. Außerdem ist eine gültige Fahrerlaubnis erforderlich – mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung. Wer eine Fahrerlaubnis für Leichtkraftfahrzeuge (Klasse AM) oder Pkw (Klasse B) besitzt, darf E-Bikes mit Geschwindigkeiten ab 25 km/h ohne zusätzlichen Führerschein fahren.
Ein weiterer Unterschied zum „normalen“ E-Bike 25 ist die Helmpflicht: Laut § 21a Absatz 2 StVO muss bei S-Pedelecs ein „geeigneter Schutzhelm“ getragen werden. In der Regel ist ein Fahrradhelm ausreichend. Einige Hersteller bieten spezielle Pedelec-Helme an, die die geprüfte Motorradnorm erfüllen, aber wesentlich leichter und besser belüftet sind. So gerät der Fahrer nicht so schnell ins Schwitzen.
Für E-Bikes ist Fahrerlaubnis notwendig, dafür gilt keine Helmpflicht
Für E-Bikes benötigen Sie eine Betriebserlaubnis, mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung. Darüber hinaus müssen Sie mindestens 15 Jahre alt sein, um die Elektrofahrräder lenken zu dürfen. Eine Helmpflicht besteht hingegen nicht.
Allerdings gibt es auch E-Bikes, die schneller fahren. Bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gelten sie als Mofas. E-Bikes, die bis zu 45 km/h erreichen, werden als Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb eingestuft. Ein geeigneter Helm für Krafträder und ein Versicherungskennzeichen sind dann Pflicht.
Das sollten Sie zu E-Bike, Pedelec und Co. wissen
Wischen um mehr anzuzeigen
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Pedelec |
S-Pedelec |
E-Bike |
Verkehrsrechtliche Einstufung |
Fahrrad |
Leichtmofa/Kleinkraftrad |
bis 20 km/h: Leichtmofa bis 25 km/h: Mofa bis 45 km/h: Kleinkraftrad |
Helmpflicht |
Nein, Tragen eines Schutzhelms ist aber empfehlenswert |
ja |
keine Helmpflicht bei E-Bike 20 bei schnelleren Modellen: ja |
Mindestalter |
- |
15 Jahre |
15 Jahre |
Führerschein |
- |
mindestens Mofa-Prüfbescheinigung oder Führerschein Klasse AM |
für E-Bikes 20 und 25 reicht Mofa-Prüfbescheinigung bei E-Bikes bis 45 km/h mindestens Führerschein Klasse AM |
Haftpflichtversicherung erforderlich (z.B. Mofaversicherung) |
- |
ja |
ja |
Verkehrskennzeichen |
- |
ja |
ja |
Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers beim Kraftfahrtbundesamt |
- |
ja |
ja |
Fahren auf Radwegen |
ja |
nein – auch dann nicht, wenn für Mofas freigegeben |
nur bei Zusatzschild „Mofas frei“ |
Befahren von Fahrradstraßen |
ja |
nur, wenn für Kraftfahrzeuge oder Krafträder freigegeben |
nur, wenn für Kraftfahrzeuge oder Krafträder freigegeben |
Transport von Kindern in Anhängern gestattet |
ja |
nein, nur Lastenanhänger |
nein |
Transport von Kindern bis sieben Jahre in geeigneten Kindersitzen erlaubt |
ja |
ja |
ja |
Dynamo/Beleuchtung |
Dynamo laut § 67 StVZO nicht nötig, wenn Beleuchtung durch zentralen (wiederaufladbaren) Akku gespeist wird |
siehe Pedelec |
siehe Pedelec |

Kann ich ein E-Bike steuerfrei als Dienstrad nutzen?

Handelt es sich um ein Elektrofahrrad, das Höchstgeschwindigkeiten bis zu 25 km/h erreicht, ist seit 2019 sowohl die berufliche als auch private Nutzung steuerfrei. Leistet der Motor des E-Bikes Geschwindigkeiten über 25 km/h, gilt es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Solche Elektro-Dienstfahrräder sind Firmenwagen gleichgestellt. Das heißt: Private Fahrten mit dem Elektrofahrrad werden mit der 1-Prozent-Regelung des halben Listenpreises versteuert.
Aber Vorsicht: Für alle Fahrräder, die vor 2019 angeschafft wurden, gilt noch eine alte Regelung. Diese besagt, dass private Fahrten mit dem Dienstrad grundsätzlich mit der 1-Prozent-Regelung auf den vollen Listenpreis zu versteuern sind.
Eine andere Möglichkeit ist, das E-Bike über den Arbeitgeber zu leasen statt zu kaufen oder zu leihen. Dies bieten immer mehr Unternehmen über eine Gehaltsumwandlung an.



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