Das Grundbuch dient im Interesse des Rechtsverkehrs der Offenlegung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Im Regelfall bedarf eine rechtsgeschäftliche Änderung an Grundstücksrechten zu ihrer Wirksamkeit (neben der Einigung der Beteiligten) einer Eintragung im Grundbuch. Einigung und Eintragung bewirken dann also die Rechtsänderung. Das Grundbuchblatt besteht neben dem Bestandsverzeichnis aus 3 Abteilungen.
Abteilung 1: gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse
Abteilung 2: Enthält die dinglichen Lasten, wie
Abteilung 3: enthält die Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden).