Arbeitgeberzuschuss in der Privaten Krankenversicherung – hier alle Infos erhalten!
Wichtig zu wissen für Sie und Ihre Familie

Arbeitgeber­zuschuss in der privaten Kranken­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Arbeitgeber­pflicht: Grund­sätzlich beteiligt sich der Arbeit­geber in Form eines Zuschusses an den Kosten Ihrer privaten Kranken­versicherung (PKV) und Pflegepflicht­versicherung (PPV).
  • Höhe und Berechnung: Der Arbeitgeber­zuschuss PKVbeträgt in der Regel die Hälfte des Beitrags, der für die PKV gezahlt wird. Die Höhe des Arbeitgeber­zuschusses wird jedoch durch die sogenannte Beitrags­bemessungs­grenze begrenzt.
  • Familien­zuschuss: Auch privat versicherte Ehepartner:innen und Kinder können vom Beitragszuschuss profitieren. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss noch nicht ausgeschöpft ist. Zudem dürfen Angehörige nicht hauptberuflich selbstständig sein und kein Einkommen von mehr als 505 Euro pro Monat haben. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 538 Euro.
  • Ausnahmen und Sonder­regelungen gelten für Zusatz­versicherungen und Beitrags­rückerstattungen oder besondere Lebens­situationen, wie Eltern­zeit, Rente oder Arbeitslosigkeit.
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Arbeitgeber­pflicht
Ja. Arbeitgeber:innen sind gesetzlich zu einer Beteiligung an den Beiträgen Ihrer privaten Kranken­versicherung (PKV) verpflichtet. Das gilt für alle Krankenvoll­versicherte selbst, deren Ehe- oder Lebens­partner:in und Kindern.

Der Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitgeber­zuschusses besteht für Versicherte, sofern Ihre Kranken­versicherung die Vorgaben gemäß § 257 Abs. 2a Sozial­gesetzbuch (SGB) V erfüllt.

Im Vergleich zum PKV Arbeitgeber­zuschuss spricht man in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) allerdings von einem GKV Arbeitgeber­anteil bei Arbeit­nehmer:innen, die gesetzlich pflicht­versichert sind (§ 249 SGB V).

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Beiträge und Beispiel­rechnungen
Sozial­versicherungs­pflichtige Angestellte oder Arbeit­nehmer:innen in Deutschland müssen von Ihrem Brutto­lohn prozentual bestimmte Beiträge abführen. Der Arbeitgeber­zuschuss PKV beträgt grundsätzlich die Hälfte der Gesamt­summe all dieser Beiträge.
Um besser zu verstehen, wie diese Zahlungen den Beitrags­zuschuss zur privaten Kranken­versicherung und die PKV selbst beeinflussen, finden Sie nachfolgend konkrete Zahlen und Rechen­beispiele.
Die Auszahlung einer Arbeitgeber­beteiligung für Mitarbeiter:innen, also der Arbeitgeber­zuschuss zur PKV, ist durch verschiedene Grenz­werte bestimmt. Zu diesen Ober­grenzen zählt beispiels­weise die sogenannte Beitrags­bemessungs­grenze. Sie legt fest, welches maximale Brutto­arbeits­entgelt (Brutto­gehalt) der Berechnung des Arbeitgeber­zuschusses anteilig zugrunde gelegt werden kann. So soll sicher­gestellt werden, dass der PKV Arbeitgeber­zuschuss nicht höher ausfällt als der Zuschuss bei einem vergleich­baren GKV-versicherten Arbeit­nehmer oder einer Arbeitnehmerin.

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Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2024
Beitragsbemessungsgrenze 5.175 €
Höchstzuschuss (Hälfte des zuschussfähigen fiktiven GKV-(Pflicht-)Beitrags) 2024 beträgt der höchstmögliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV 421,76 € (5.175 € x 0,163 x 0,5).
Viele gesetzliche Kranken­versicherungen in Deutschland erheben aus wirtschaftlichen Gründen einen Zusatz­beitrag. Der Durchschnitts­wert liegt 2024 bei 1,7 Prozent. Dieser durch­schnittliche Zusatz­beitrags­satz wird vom Gesetzgeber für die Kalkulation des maximalen Arbeitgeber­zuschusses herangezogen. Einzelne dieser Faktoren für die Berechnung des Arbeitgeber­zuschusses werden jedes Jahr neu festgelegt. Zu diesen jährlich angepassten Rechen­faktoren zählen:

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Versicherung
Prozent vom Bruttolohn
gesetzliche Krankenversicherung 14,6 %
  + 1,7 % Zusatzbeitrag
Pflegepflichtversicherung 3,40 % (allgemeiner Beitragssatz*)
  + 0,6 % für Kinderlose
Arbeitslosenversicherung 2,60 %
Rentenversicherung 18,60 %
* Der Beitrags­satz zur sozialen Pflege­versicherung ist ab dem 1. Juli 2023 abhängig von der Anzahl der berücksichtigungs­fähigen Kinder.
Ein Arbeit­nehmer verdient im Jahr 2024 brutto 5.800 Euro monatlich. Er hat damit die Wahl, sich über die PKV zu versichern. Sein Arbeitgeber­zuschuss berechnet sich auf Basis seines Brutto­gehalts aus der Hälfte seines Arbeitnehmer­beitrags, also der zahlbaren Krankenkassen­beiträge (inkl. Zusatzbeitrag).

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Rechenbeispiel Arbeitgeberzuschuss in der PKV
Bruttoarbeitsentgelt 5.800 €
anrechenbares Bruttogehalt nach Beitragsbemessungsgrenze 2024 5.175 €
Krankenkassenbeitrag (GKV + Zusatzbeitrag) 16,3 % (14,6 % + 1,6 %)
höchstmöglicher Arbeitgeberzuschuss
(Hälfte des zuschussfähigen fiktiven GKV-(Pflicht-)Beitrags)
421,76 €
(5.175 € x 0,163 x 0,5)
Bruttogehalt, für das kein Arbeitgeberzuschuss ausgezahlt werden kann 625 € (5.800 € - 5.175 €)
Die Beitrags­bemessungs­grenze, also der maximale Anteil vom Bruttoarbeits­entgelt, der die Grund­lage für die Berechnung des Arbeitgeber­zuschusses bildet, liegt 2024 bei 5.175 Euro. Nach obiger Rechnung beträgt der höchst­mögliche Arbeitgeber­zuschuss (Höchst­zuschuss) zur privaten Kranken­versicherung 2024 demnach 421,76 Euro.

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Single, kinderlos
Mutter, 1 Kind
Bruttogehalt 3.000 € 2.100 €
Zuschuss Krankenkassenbeitrag
(GKV 14,6% + Zusatzbeitrag 1,7%) / 2
8,15 % 8,15 %
Zuschuss Pflegeversicherung
3,4 % / 2
1,70 % 1,70 %
Kinderlosenzuschlag
0,6 %
Kein Zuschuss
Arbeitgeberanteil insgesamt 9,85 %
9,85 %
Arbeitgeberanteil  295,50 € 206,85 €
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Voraus­setzungen und Nachweis
Der Arbeitgeber­zuschuss PKV ist per Gesetz klar geregelt. PKV-­versicherte Angestellte sollten trotzdem einige Dinge beachten: Wann wird gezahlt? Was genau wird bezuschusst? Und was ist mit Sonder­fällen wie Arbeits­losigkeit?
  • Welche Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung sollte meine PKV erfüllen?

    In der Praxis müssen sich Versicherte wenig Gedanken um Ihren PKV Arbeitgeber­zuschuss machen. Alle in Deutschland ange­botenen Tarife der privaten Krankenkosten­vollversicherung erfüllen die wesentlichen Voraus­setzungen:

    • Leistungs­umfang: Ihre Versicherung muss Leistungen umfassen, die der Art nach denen des SGB V entsprechen. Dazu zählen Leistungen für ambulante, stationäre und zahn­ärztliche Behandlung sowie Kranken­tagegeld. Eine PKV-Absicherung muss nicht alle Leistungen der GKV abdecken.
    • Kündigungs­recht: Der PKV Arbeitgeber­zuschuss wird ausschließlich für Verträge gewährt, in denen der Versicherer auf ein ordentliches Kündigungs­recht verzichtet.
    • Alterungs­rückstellung: Für Sie und jeden weiteren im Vertrag genannten Erwachsenen ist eine Alterungs­rückstellung (meist Alters­rückstellung genannt) zu bilden.
    • Beitrags­berechnung: Der Anspruch auf den Arbeitgeber­zuschuss zum PKV-Beitrag besteht, wenn die Beitrags­berechnung den üblichen, versicherungs­mathema­tischen Grundsätzen entspricht.
  • Wie erfolgt der Nachweis des Beitragszuschusses?

    Um den Zuschuss geltend zu machen, müssen PKV-Versicherte Ihrem Arbeit­geber lediglich den Nachweis vorlegen, bei welcher Versicherung Sie Ihre Kranken­versicherungs­pflicht erfüllen. Die Bescheinigung für den Nachweis erhalten Sie von Ihrer PKV. Der Zuschuss gilt für Tarife der privaten Krankenkosten-­Vollversicherung und der privaten Pflege­versicherung.

    Wichtiger Hinweis: Ihr Arbeit­geber hat das Recht, Sie nach Ihrer tatsächlichen Beitrags­höhe (zur privaten Kranken­versicherung) zu fragen. So wird verhindert, dass Sie den vollen Arbeitgeber­zuschuss kassieren und nebenbei Ihren zu zahlenden Beitrag reduzieren. Beispiels­weise durch Regelungen wie eine Selbst­beteiligung.

  • Welche Regelungen gelten für private Zusatzversicherungen?

    Für private Zusatz­versicherungen ist ein Zuschuss nach § 257 SGB V anders geregelt: Eine zusätzliche Kranken­versicherung schließen Sie aufgrund eines privaten Schutz­bedürfnisses ohne gesetzliche Verpflichtung ab. Deshalb werden auch keine steuer­freien Zuschüsse gewährt. Und Arbeit­geber sind nicht zu einem Zuschuss verpflichtet.
  • Ist der PKV Arbeitgeberzuschuss steuerlich absetzbar?

    Grundsätzlich sind Ausgaben für Ihre Krankenvoll- und Pflegepflicht­versicherung steuerlich absetzbar. Darunter fällt auch ein steuer­freier Arbeitgeber­zuschuss in der PKV.

    Haben Sie jedoch einen Tarif mit Selbst­beteiligung gewählt, dann beteiligt sich Ihr Arbeitgeber meistens nicht. Sollte er sich doch daran beteiligen, ist dies als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Ratgeber
So klappt der Wechsel in die private Kranken­versicherung
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Zuschuss für Familien
Der Arbeitgeber­zuschuss zu den Beiträgen der PKV steht nicht nur Ihnen persönlich zu. Also Ehe- oder Lebens­partner:in und Ihre Kinder können diesen Beitrags­zuschuss beanspruchen.

Allgemein gilt: Familien­mitglieder haben dann einen Anspruch auf den Beitrags­zuschuss zur privaten Kranken­versicherung, wenn sie aufgrund ihres familiären Status und ihres Einkommens in der GKV familien­versichert wären.

Beachten Sie: Die PKV verfügt nicht über das Prinzip der Familien­versicherung. Sie müssen jedes einzelne Familien­mitglied selbst versichern. Darüber hinaus ist für jedes Familien­mitglied ein Tarif der Kranken­voll­versicherung und eine Pflege­pflicht­versicherung abzuschließen, jeweils inklusive Beitrags­zahlung. Dies kann in einem oder mehreren Verträgen erfolgen. Auf einen oder mehrere dieser Einzel­verträge rechnen Sie dann den Zuschuss an.

Die genannte Ober­grenze des Arbeitgeber­zuschusses (2024: 421,76 Euro monatlich) darf gemeinsam nicht überschritten werden. Von der Regelung profitieren Ihr Partner oder Ihre Kinder also nur, wenn Sie den Höchst­betrag nicht erreichen. In der Praxis schöpft der Haupt­versicherte einen Großteil dieses Zuschusses bereits aus. Ein weiterer Vertrag oder der Vertrags­teil eines Familien­mitglieds erhält dann meist nur eine gering­fügige Zusatzförderung.
Ähnlich wie beim Haupt­versicherten gibt es Lebens­situationen, in denen unter Umständen kein Anspruch auf den Zuschuss besteht. Dies gilt in den oben beschriebenen Lebens­phasen wie dem Bezug von Elterngeld oder einer längeren Krankheits­phase. Zum anderen erlischt das Anrecht auf einen Zuschuss, wenn die Voraus­setzungen einer Familien­versicherung im gesetzlichen System nicht mehr gegeben wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie eine Anstellung in Voll- oder Teilzeit aufnehmen mit einer Gehalts­höhe, die eine eigen­ständige Absicherung in der GKV notwendig macht.
Ein weiterer Sonder­fall, der der haupt­versicherten Person und seine bzw. ihre Familien­mitglieder betrifft: Eine versicherte Person geht in Rente. Da es hiermit keinen Arbeit­geber mehr gibt, entfällt entsprechend der Arbeit­geber­zuschuss für die PKV. Als privat­ Versicherter oder privat Versicherte haben Sie ggf. Anspruch auf einen Beitrags­zuschuss durch Ihren Renten­versicherungs­träger. Näheres über Beitragsentlastungen und Zuschüsse für Rentner:innen finden Sie hier.
Arbeit­geber zahlen ergänzend zum Mutterschafts­geld einen Zuschuss. Die Höhe dieses Zuschusses beträgt das Netto­arbeits­entgelt abzüglich 13 Euro pro Tag. Das heißt: Übersteigt der durch­schnittliche kalender­tägliche Netto­lohn der Mutter den Betrag von 13 Euro pro Tag, ist die Arbeit­geber­seite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschafts­geld zu zahlen. Diese Regelung gilt selbst­verständlich auch für PKV-versicherte Beschäftigte.
Hier besteht die Möglichkeit, dass der oder die PKV-versicherte Ehe­partner:in der Person in Elternzeit Anspruch auf einen Arbeit­geber­zuschuss für die Angehörigen hat. Ist der Arbeit­geber­zuschuss noch nicht voll ausgeschöpft, kann noch der Zuschuss für die Angehörigen, bis zur Höhe des maximalen Arbeit­geber­zuschusses geltend gemacht werden.
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Oft gefragt
Frei­berufliche, Versicherte mit privater Zusatz­versicherung oder Selbst­beteiligung sowie arbeitslose Arbeit­nehmer:innen: Für sie gelten je nach Situation bestimmte Sonder­regeln.
  • Was gilt für Beitragszuschüsse zur Pflegepflichtversicherung?

    Eine ähnliche Berechnung ist für die Bezuschussung der privaten Pflege­pflicht­versicherung möglich. Sie beträgt laut Gesetz­gebung maximal 87,98 Euro pro Monat (Stand: 2024). In Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Pflegepflichtversicherung 62,10 Euro pro Monat.

    Zusätzlich kann eine private Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll sein für Angestellte und alle sonstigen Versicherten, die Versorgungs­lücke für den Pflege­fall schließen möchten.

  • Gibt es Zuschüsse für Freiberufler und Selbstständige?

    Angestellte oder Arbeit­nehmer:innen, deren Einkommen oberhalb der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt, erfüllen die Voraus­setzungen für einen Beitrags­zuschuss. Als Frei­berufler:in oder selbst­ständige Person haben Sie das Wahl­recht für eine private Kranken­versicherung unabhängig vom Einkommen. Jedoch fehlt hier der feste Arbeit­geber. Ein Arbeit­geber­zuschuss der beschriebenen Form entfällt deshalb und Sie müssen Ihre kompletten Beitrags­zahlungen alleine leisten.

    In einzelnen Branchen wird dies durch eine Sozial­versicherungs­pflicht trotz selbstständiger Tätigkeit ausgeglichen, beispiels­weise für Künstler:innen und Publizisten bzw. Publizistinnen durch die Künstler­sozial­kasse (KSK). Diese nimmt die Rolle des Arbeit­gebers im Sinne der Gesetz­geber­seite ein, sodass die Regelungen für Zuschüsse in diesem Fall gelten.

  • Welche Regelungen gelten für private Zusatzversicherungen?

    Für private Zusatz­versicherungen ist ein Zuschuss nach § 257 SGB V anders geregelt: Eine zusätzliche Kranken­versicherung schließen Sie aufgrund eines privaten Schutz­bedürfnisses ohne gesetzliche Verpflichtung ab. Deshalb werden auch keine steuer­freien Zuschüsse gewährt. Und Arbeit­geber sind nicht zu einem Zuschuss verpflichtet.
  • Welchen Einfluss hat die Rückerstattung von Beiträgen?

    Die paritätische Aufteilung zu gleichen Teilen zwischen Arbeit­geber- und Arbeit­nehmer­seite gilt ausschließlich für den regelmäßig zu zahlenden Monats­beitrag für Kranken­voll- und Pflege­pflicht­versicherung. Sonder­regelungen zum Beitrags­zuschuss gibt es für eine Selbst­beteiligung oder Beitrags­rück­erstattungen.

    Manche Versicherungen in Deutschland belohnen Kund:innen durch die anteilige Rück­zahlung von Beiträgen, wenn innerhalb eines Jahres keine Leistungen beansprucht wurden. Solche Rück­erstattungen nehmen keinen Einfluss auf die Zuschüsse oder Leistungen, die Ihnen von Arbeitgeber­seite zustehen. Ähnliches gilt für Regelungen zur Selbst­beteiligung. Falls Sie sich also beispiels­weise für eine Selbst­beteiligung entscheiden und hierdurch Ihren Monats­beitrag reduzieren, bleibt das im Arbeitgeber­zuschuss unberücksichtigt.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
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  • Gibt es auch für Beamt:innen einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?

    Beamte und Beamtinnen erhalten keinen Arbeitgeber­zuschuss zum Kranken­versicherungs­beitrag. Statt­dessen beteiligt sich ihr Dienst­herr in Form einer sogenannten Beihilfe an den Gesundheits­leistungen. Zudem sind Beamt:innen von der Versicherungs­pflicht befreit und können grund­sätzlich wählen, ob sie gesetzlich oder privat kranken­versichert sein möchten. Versichern sie sich über die GKV, werden sie Frei­beruflichen und Selbst­ständigen gleichgestellt und zahlen die Kranken­versicherungs­beiträge in der Regel zu 100% selbst. Im Falle einer Absicherung über die GKV besteht kein Beihilfe­anspruch. Versichern sich Beamte und Beamtinnen über die PKV, erhalten sie mindestens 50 Prozent der Beihilfe­leistungen. Der Abschluss einer privaten Kranken­versicherung ist für Beamt:innen daher in der Regel deutlich günstiger als die Absicherung über eine GKV.
  • Private Krankenversicherung und Kurzarbeit: Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

    Arbeit­nehmer:innen können aufgrund von Arbeits- und Auftrags­ausfällen oder aus wirtschaftlichen Gründen vorüber­gehend Kurzarbeiter­geld von der Agentur für Arbeit beziehen. In dieser Zeit entfällt der gesetzliche Anspruch auf einen Arbeitgeber­zuschuss zur privaten Kranken­versicherung. Zahlen Arbeit­geber während der Kurzarbeit freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeiter­geld, ist dieses generell steuerpflichtig.
  • Wie erhält man einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?

    Alle gesetzlich oder privat kranken­versicherte Arbeit­nehmer:innen haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die Zuzahlung eines Arbeitgeber­zuschusses zu ihrem Kranken­versicherungs­beitrag. Ihre Kranken­versicherung muss lediglich einige Voraus­setzungen erfüllen und Ihnen einen Nachweis Ihres Versicherungs­status zur Vorlage bei Arbeit­geber ausstellen.
  • Was passiert mit meinem PKV Arbeitgeberzuschuss bei Arbeitslosigkeit?

    Wenn Sie Ihre private Kranken­versicherung während der Arbeits­losig­keit fort­führen, ändert sich die Beitrags­höhe in der Regel nicht. Die Beitrags­über­nahme durch die Bundes­agentur für Arbeit kann unter Umständen nicht Ihre gesamten Beitrags­kosten ausgleichen. Ein Wechsel in einen günstigen Basis­tarif der privaten Kranken­versicherung kann bei Arbeits­losig­keit eine finanzielle Entlastung darstellen.
  • Wer bezahlt den PKV Arbeitgeberzuschuss bei Mehrfachbeschäftigung?

    Geht ein PKV-versicherter Arbeit­nehmer oder eine PKV-versicherte Arbeit­nehmerin mehreren Beschäftigungen gleichzeitig nach, wird der Arbeit­geber­zuschuss zur privaten Kranken­versicherung entsprechend aufgeteilt. Das bedeutet: Abhängig vom anteiligen Verhältnis der Gehälter zahlen die jeweiligen Arbeit­geber ihren Anteil am Arbeit­geber­zuschuss. Beispiel: Bei zwei Beschäftigungs­verhältnissen mit demselben Brutto­gehalt von 3.000 € liegt das Brutto­arbeits­entgelt insgesamt bei 6.000 €. Damit greift die allgemeine Beitrags­bemessungs­grenze von 5.175 Euro, der Höchst­zuschuss liegt 2024 bei 421,76 €. Pro Arbeit­geber­seite ist demnach monatlich ein Arbeitgeber­zuschuss von 210,88 € zahlbar. Diese Aufteilung ist auch dann erforderlich, wenn bereits eines der Arbeits­entgelte allein über der monatlichen Beitrags­bemessungs­grenze von 5.175 Euro (2024) liegt.
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