Mann in Anzug steht zufrieden im Büro und trinkt einen Espresso.

"BRAO-Re­form"

Diese Informationen entsprechen der Sach- und Rechtslage im September 2021.

  • Zum 01.08.2022 tritt das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" in Kraft.
  • Die auch abkürzend als "BRAO-Reform" bezeichnete umfangreiche Gesetzesreform ändert in erster Linie die berufsrechtlichen Regelungen für Gesellschaften, die Rechtsanwälte, Patentanwältinnen und Steuerberater zur Ausübung ihres Berufes bilden dürfen ("Berufsausübungsgesellschaften").
  • Dabei wird auch die Versicherungspflicht für Gesellschaften grundlegend reformiert und zwischen den Berufsständen harmonisiert.
  • Die Reformänderungen haben Auswirkungen auf den Versicherungsschutz zahlreicher Kanzleien. Inwieweit Handlungsbedarf besteht, hängt davon ab, in welcher Gesellschaftsform diese heute organisiert sind und welchen Versicherungsschutz sie bereits heute vorhalten. 
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Wesentliche Änderungen der Reform sind insbesondere:
  • Der Katalog der Gesellschaftsformen, die Rechtsanwälten, Patentanwältinnen und Steuerberatern zur Ausübung ihres Berufs zur Verfügung stehen, wird erweitert. Diese Berufsgruppen dürfen sich zukünftig zu allen Gesellschaftsformen, die nach den Rechtsordnungen der EU/EWR-Mitgliedstaaten zulässig sind sowie zu Europäischen Gesellschaften verbinden.  
  • Bei Gesellschaften von Rechtsanwältinnen, Patentanwälten und Steuerberaterinnen richten sich die Regeln des Berufsrechts künftig nicht mehr nur an die natürlichen Personen als Berufsträger:in, sondern auch an die Gesellschaften. Das ist bisher lediglich bei einigen Gesellschaftsformen (insbes. den Kapitalgesellschaften) der Fall, gilt künftig aber für alle Gesellschaftsformen. Daraus resultiert auch eine neue Versicherungspflicht für einige Gesellschaftsformen
  • Zukünftig gelten innerhalb der jeweiligen Berufsrechte für alle Gesellschaften grundsätzlich dieselben Regeln. Zu diesem Zweck wird der Begriff der "Berufsausübungsgesellschaft" in die Berufsrechte aufgenommen. Dieser erfasst rechtsformneutral alle Gesellschaftsformen und dient als Anknüpfungspunkt für die Regeln der jeweiligen Berufsrechte.
  • Die Berufsrechte der Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, Patentanwältinnen und Steuerberatern werden weitgehend vereinheitlicht. Entsprechende Änderungen erfolgen auch im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer:innen.
  • Eine gemeinschaftliche "interprofessionelle" Berufsausübung von Rechtsanwälten, Patentanwältinnen und Steuerberatern ist zukünftig auch mit anderen freien Berufen, wie z. B. Architektinnen und Bauingenieuren möglich und beschränkt sich nicht mehr auf die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe.
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Durch die Reform wird auch die Versicherungspflicht neu geregelt. 

Während bisher nur bestimmte Gesellschaftsformen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind, erstreckt sich die Versicherungspflicht zukünftig auf alle Berufsausübungsgesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform. In die Berufsrechte der Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Steuerberaterinnen wird jeweils eine Vorschrift aufgenommen, nach der Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet sind, "eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Berufstätigkeit zu unterhalten" (§ 59n Absatz 1 BRAO n.F., § 52m Absatz 1 PAO n.F., § 55f Absatz 1 StBerG n.F.). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass zukünftig alle Gesellschaftsformen unter dem Begriff "Berufsausübungsgesellschaften" gleichgestellt werden und Anknüpfungspunkt für die berufsrechtlichen Regelungen werden. Sie werden damit auch unterschiedslos Adressaten der Versicherungspflicht. 

Die Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften tritt neben die Versicherungspflicht für Rechtsanwälte, Patentanwältinnen und Steuerberater als natürliche Personen.

Am Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherungen ändert sich nichts

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Die Ausgestaltung der Versicherungspflicht in Bezug auf Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung ist heute und in Zukunft abhängig von der Gesellschaftsform, in der die Kanzlei organisiert ist. 

Gesellschaften mit rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung: 

Gesellschaften mit rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (z. B. GmbH, AG, PartGmbB) sind bereits nach der aktuellen Rechtslage verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in folgender Höhe zu unterhalten: 

  • Mindestversicherungssumme: 2,5 Mio. EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter:in/Geschäftsführer:in, jedoch mindestens 4-fach

Am Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie der Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung ändert sich durch die BRAO-Reform nichts. 

Neu ist lediglich eine Regelung für "kleine" Gesellschaften, in denen nicht mehr als zehn Personen als Rechtsanwalt, Patentanwältin, Steuerberater oder Wirtschaftsprüferin tätig sind. Sie erhalten in Zukunft die Möglichkeit, die Mindestversicherungssumme freiwillig auf 1 Mio. EUR abzusenken (§ 59 Absatz 2 BRAO n.F.).

Gesellschaften ohne rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung: 

Gesellschaften ohne rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (z. B. GbR, PartG) sind nach der aktuellen Rechtslage bis 31.07.2022 nicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Versicherungspflicht richtet sich bisher nur an ihre Gesellschafter:innen. Dies wird sich durch die BRAO-Reform ändern.

Zukünftig sind auch diese Gesellschaften verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in folgender Höhe zu unterhalten: 

  • Mindestversicherungssumme: 500.000 EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter:in/Geschäftsführer:in, jedoch mindestens 4-fach

Daneben müssen alle Rechts- und Patentanwältinnen und -anwälte als Berufsträger:innen und damit Adressaten oder Adressatinnen der jeweiligen Berufsrechte eine Berufshaftpflichtversicherung (Zulassungspolice) in folgender Höhe vorhalten:

  • Mindestversicherungssumme: 250.000 EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach

Dies entspricht bereits der heutigen Rechtslage und gilt unabhängig davon, ob die Person Gesellschafter:in ist oder in einer als Gesellschaft geführten Kanzlei angestellt ist. Die (teilweise neue) Versicherungspflicht der Berufsausübungsgesellschaften tritt neben die Versicherungspflicht der Rechts- und Patentanwälte und -anwältinnen als natürliche Personen.

Überblick über die zukünftige Versicherungspflicht für rechtsanwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften: 

Wischen um mehr anzuzeigen

  Nicht haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen (z. B. GbR, PartG) Haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen (z. B. PartGmbB, GmbH, AG)
Berufsausübungsgesellschaft
  • NEU: Mindestversicherungssumme: 500.000 EUR 
  • NEU: Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter:in/Geschäftsführer:in, jedoch mindestens 4-fach
  • Mindestversicherungssumme (Grundsatz): 2,5 Mio. EUR 
  • NEU: Mindestversicherungssumme (Freiwillige Erleichterung für "kleine" Gesellschaften mit nicht mehr als 10 Berufsträgern und Berufsträgerinnen): 1 Mio. EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter:in/Geschäftsführer:in, jedoch mindestens 4-fach
Rechtsanwalt/Patentanwältin
  • Mindestversicherungssumme:
    250.000 EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach
  • Mindestversicherungssumme:
    250.000 EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach
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Die Ausgestaltung der Versicherungspflicht in Bezug auf Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung ist heute und in Zukunft abhängig von der Gesellschaftsform, in der die Kanzlei organisiert ist. Maßgebliches Unterscheidungskriterium in der Zukunft wird sein, ob es sich um eine Gesellschaftsform mit oder ohne rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung handelt. 

Gesellschaften mit rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung: 

Gesellschaften mit rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (z. B. GmbH, AG, PartGmbB) sind zukünftig verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung in folgender Höhe zu unterhalten: 

  • Mindestversicherungssumme: 1 Mio. EUR
  • Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter:in/Geschäftsführer:in, jedoch mindestens 4-fach

Eine Versicherungspflicht in der Höhe besteht nach aktueller Rechtslage bis 31.07.2022 lediglich für die steuerberatende PartGmbB. Die übrigen haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung bisher nur im Falle einer Anerkennung und nur in Höhe einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR abschließen. 

Gesellschaften ohne rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung: 

Gesellschaften ohne rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (z. B. GbR, PartG) sind zukünftig verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung in folgender Höhe zu unterhalten: 

  • Mindestversicherungssumme: 500.000 EUR
  • Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter:in/Geschäftsführer:in, jedoch mindestens 4-fach

Eine Versicherungspflicht in der Höhe besteht nach aktueller Rechtslage bis 31.07.2022 für keine dieser Gesellschaftsformen. Heute muss lediglich die PartG grundsätzlich und die übrigen Gesellschaften nur im Falle einer Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR abschließen. Die GbR als nicht anerkennungsfähige Gesellschaftsform ist Stand heute in keinem Fall versicherungspflichtig. 

Überblick über die zukünftige Versicherungspflicht für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften:  

Wischen um mehr anzuzeigen

  Nicht haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen (z. B. GbR, PartG) Haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen (z. B. PartGmbB, GmbH, AG)
Berufsausübungsgesellschaft
  • NEU: Mindestversicherungssumme: 500.000 EUR 
  • NEU: Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter/Geschäftsführer, jedoch mindestens 4-fach
  • NEU: Mindestversicherungssumme: 1 Mio. EUR 
  • NEU: Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter/Geschäftsführer, jedoch mindestens 4-fach
Steuerberater
  • Mindestversicherungssumme: 250.000 EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach
  • Mindestversicherungssumme: 250.000 EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach

Neuerung für Steuerberater:innen als Gesellschafter:innen bei allen Berufsausübungsgesellschaften:

Selbstständige Steuerberater:innen sind ab 01.08.2022 verpflichtet, einen eigenen Versicherungsschutz – neben der Gesellschaftspolice – vorzuhalten (§ 51 Abs. 1 DVStB).

Ausnahmen (§ 51 Abs. 2 u. 3 DVStB) – keine eigene Versicherungspflicht besteht für: 

  • Angestellte Steuerberater:innen gem. § 58 StBerG; darunter können auch Gesellschafter:innen (insb. Gesellschafter-Geschäftsführer:innen einer GmbH) fallen. Dies ist im konkreten Einzelfall durch den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin zu beantworten.
  • Freie Mitarbeiter:innen, die ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind.
  • Partner:innen einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), die ausschließlich für die PartGmbB tätig sind.

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zur gesetzlichen Neuregelung des Berufsrechts der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften finden Sie im Fragenkatalog der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) .

 Mann und Frau sitzen an einem Tisch vor einem Laptop zu einem Beratungsgespräch.

Auch, wenn sich so manches ändert: Auf Ihre Berufs­haftpflicht­versicherung gegen Vermögens­schäden der Allianz können Sie sich verlassen. Sie schützt Sie vor existenziellen Verlusten bei Berufsversehen. Seit mehr als 100 Jahren bieten wir Rechtsanwältinnen, Steuerberatern und Patentanwältinnen die spezielle Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden.

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Die Finanzkraft der Allianz sowie die langjährige Erfahrung in der Begleitung der Berufsstände, machen uns zu Ihrem verlässlichen Partner.

 Mann und Frau sitzen an einem Tisch vor einem Laptop zu einem Beratungsgespräch.
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Es ist allen Berufsangehörigen zu empfehlen, sich mit den zahlreichen Änderungen der BRAO-Reform bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 01.08.2022 vertraut zu machen.

Auch wir waren tätig und haben – wie angekündigt – unsere Produktpalette erweitert.

Wie geht es weiter?

Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit alleine ausüben, sind Sie von der Reform nicht betroffen.

Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit mit anderen aus, besteht für Sie im Regelfall Handlungsbedarf. Hierüber haben wir Sie im März mit einem individuellen Schreiben informiert.

Bitte wenden Sie sich nun an Ihren Vermittler oder Ihre Vermittlerin. Sie werden Ihnen gerne ein individuelles Angebot zur Berufshaftpflichtversicherung für Sie und Ihre Gesellschaft erstellen.

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