Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Kfz-Halterwechsel heißt: Sie lassen ein Fahr­zeug auf Ihren Namen umschreiben. Ein Halterwechsel ist zum Beispiel nötig, wenn Sie einen Gebraucht­wagen kaufen, der noch auf den Vor­besitzer bzw. die Vorbesitzerin zugelassen ist.
  • Für die Umschreibung bei der Zulassungs­stelle brauchen Sie beim Halter­wechsel verschiedene Unterlagen (u. a. Personal­ausweis, Zulassungs­bescheinigungen Teil 1 und 2).
  • Die Kosten für den Kfz-Halter­wechsel betragen in der Regel höchstens 50 bis 60 Euro. Bei Kennzeichen­mitnahme sparen Sie bis zu 40 Euro.
  • Die bisherige Kfz-Versicherung endet bei Halterwechsel dann, wenn der aktuelle Versicherungsnehmer seinen Kaufvertrag dem Versicherungsunternehmen vorlegt. Ein Halterwechsel allein berechtigt nicht dazu, den Vertrag zu beenden.
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Voraussetzungen, Ablauf & Unter­lagen
Ein Kfz-Halterwechsel ist bei der Kfz-Zulassungs­stelle oder online möglich. Voraus­setzung für die Umschreibung: Für den Pkw sind weder Verwaltungs­gebühren noch Kfz-Steuer­schulden offen. Außerdem brauchen Sie für den Halter­wechsel einige Unter­lagen (z. B. Zulassungs­bescheinigungen Teil 1 und 2).
  • Voraussetzungen für Halter­wechsel bei Auto

    Sind diese Bedingungen erfüllt, ist ein Kfz-Halterwechsel bei der Zulassungsstelle möglich:

    • Ver­waltungs­gebühren aus früheren Zulassungsvorgängen sind vollständig bezahlt. Falls nicht, lässt die Kfz-Behörde das Auto so lange nicht zu, bis der aus­stehende Betrag beglichen ist. Sind weniger als 30 Euro offen, entscheidet die Zu­lassungs­behörde nach eigenem Ermessen, ob sie den Pkw zulässt oder nicht.
    • Sie haben beim Finanzamt keine Kfz-Steuerschulden von mehr als fünf Euro (z. B. Säumnis­zuschläge, Ver­spätungs­zinsen). Prüfen Sie vorab, ob Sie Ihre Kfz-Steuer pünktlich und vollständig gezahlt haben.
  • Welche Unterlagen für Kfz-Halterwechsel?

    Bei der Kfz-Zulassungsstelle brauchen Sie diese Dokumente für Halterwechsel und Ummeldung des Autos:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Melde­bescheinigung
    • Gültige elektronische Versicherungs­bestätigung (eVB-Nummer)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Bisherige Kfz-Kennzeichen (wenn Fahrzeug zugelassen und Kennzeichenwechsel gewünscht ist)
    • gültige Prüfbescheinigung der Hauptuntersuchung (HU)
    • SEPA-Lastschriftmandat mit Einzugsermächtigung für Einzug der Kfz-Steuer per Last­schrift­verfahren
  • Wie lange dauert Halterwechsel bei Kfz?

    Wie viel Zeit Sie für den Kfz-Halterwechsel einplanen sollten, kommt darauf an, ob Sie einen Termin bei der Kfz-Behörde ver­einbart haben. Reservieren Sie vorab online einen Termin, beträgt die Warte­zeit in der Regel zwischen 30 Minuten und einer Stunde. Wer sichergehen möchte, kalkuliert ungefähr zwei­ein­halb Stunden für den Behörden­gang inklusive Anfertigung neuer Kennzeichenschilder ein. Ohne Termin kann es bei der Zulassungsstelle zu Warte­zeiten von mehreren Stunden kommen.
  • Kfz-Halterwechsel online

    Im Zuge der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) ist bei vielen Kfz-Behörden ein Halterwechsel online möglich. Sie können das Fahrzeug über das Online-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde umschreiben, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der Gebrauchtwagen ist nach 1. Januar 2015 zugelassen und aktuell angemeldet.
    • Die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 des Fahrzeugs haben verdeckte Sicherheitscodes.
    • Für das Kfz liegt eine gültige eVB-Nummer vor.
    • Der Wagen besitzt eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP).
    • Sie haben einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) plus Smartphone mit "AusweisApp 2" oder Kartenlesegerät.
    • Sie übernehmen das bisherige Kfz-Kennzeichen des Pkw.
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Erbschaft & Co.
Findet zwischen Familienmitgliedern oder Eheleuten ein Halterwechsel beim Auto statt, gibt es meist keinen Kaufvertrag. Die Umschreibung bei der Kfz-Behörde ist regulär möglich. Besonderheiten gibt es bei Halterwechsel durch Erbschaft. Bei der Kfz-Versicherung hat der Erbe bzw. die Erbin zum Beispiel kein Kfz-Sonderkündigungsrecht.

Zu einem Kfz-Halterwechsel innerhalb der Familie kommt es zum Beispiel, wenn:

  • Eltern einen Neuwagen kaufen und ihr bisheriges Auto ihren Kindern überlassen.
  • Jemand sein Fahrzeug auf den Ehe- oder Lebenspartner bzw. die Ehe- oder Lebenspartnerin umschreibt.

In beiden Fällen gibt es meist keinen Kauf­ver­trag. Sprich: Das Eigentum am Auto geht nicht auf das Familienmitglied über. Das spielt für den Kfz-Halterwechsel aber keine Rolle: Die Umschreibung ist auch möglich, wenn Ihnen das Fahrzeug nicht gehört. Relevant ist, dass Sie im Besitz der Zulassungs­be­schei­ni­gung Teil 2 (Fahrzeugbrief) sind und auf Ihren Namen eine Kfz-Versicherung abschliessen.

Bei einem Halterwechsel nach Todesfall kann der Erbe die Kfz-Versicherung der verstorbenen Person nicht unverändert übernehmen. Der Autoversicherer passt die Vertragsbedingungen zunächst an die neuen Einstufungs­faktoren (z. B. Wohnort, Fahreranzahl, Schadenfreiheitsklasse) an. Voraussetzung für den Kfz-Halterwechsel: Der Erbe bzw. die Erbin hat vom bisherigen Versicherer eine neue eVB-Nummer als Nachweis des angepassten Versicherungsvertrags erhalten. Erst dann ist die Umschreibung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde möglich.

Außerdem sind diese Besonderheiten zu beachten, wenn Sie ein Fahrzeug erben:

  • Schadenfreiheitsklasse: Fahranfänger:innen können die SF-Klasse der verstorbenen Person meist nicht bzw. nur teilweilse übernehmen. Bei den meisten Versicherungs­gesellschaften kann sich der neue Fahrzeughalter bzw. die neue Fahrzeughalterin nur so viele schadenfreie Jahre anrechnen lassen, wie er oder sie Ihren Führerschein hat.
  • Kfz-Sonderkündigungsrecht: Anders als bei der Kfz-Umschreibung nach Kauf kann der Erbe oder die Erbin die bestehende Kfz-Versicherung nicht außerordentlich kündigen. Bis zum Ende der Vertrags­laufzeit ist er oder sie an die Versicherung der verstorbenen Person gebunden. Allerdings mit speziellen Kündigungsbedingungen: Als erbberechtigte Person können Sie jedes Jahr bis zum 30. November die Kfz-Versicherung kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln.
  • Umschreibung: Will der Erbe bzw. die Erbin das Auto selbst fahren, ist er oder sie verpflichtet, es schnellstmöglich auf den eigenen Namen umzumelden. Welche Frist für den Halterwechsel gilt, liegt im Ermessen der Kfz-Behörde. Wer die Umschreibung zu spät erledigt, zahlt 15 Euro Buß­geld.
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Verwaltungsgebühren & Kennzeichen
Halterwechsel-Kosten lassen sich nicht pauschal angeben. Wie viel der Kfz-Halter­wechsel kostet, ist je nach Zulassungsbehörde unterschiedlich. In der Regel zahlen Sie maximal 60 Euro.

Kosten für einen Halterwechsel betragen in der Regel höchstens 50 bis 60 Euro. So setzen sich die Gebühren zusammen:

  • Halterwechsel: 20 bis 30 Euro
  • Neue Kfz-Kennzeichen: 20 bis 30 Euro
  • Wunschkennzeichen: 10,20 Euro (mit vorheriger Reservierung 12,80 Euro)

Wie viel genau Sie bei der Kfz-Behörde zahlen, ist je nach Landkreis unterschiedlich. Bei Oldtimern können höhere Halterwechsel-Kosten entstehen.

Kosten bei Kenn­zeichen­mitnahme
Wenn Sie das bisherige Kennzeichen behalten, entfallen bei Halterwechsel Kosten für neue Nummern­schilder und ggf. Reservierung eines Wunsch­kennzeichens. Bei der Zulassungs­stelle zahlen Sie lediglich 20 Euro Ummelde­gebühr. Die Kenn­zeichen­mitnahme spart bis zu 40 Euro und ist bei Halter­wechsel inner­halb Deutsch­lands problem­los möglich. Sprich: Es spielt keine Rolle, ob die alten und neuen Fahrzeug­halter:innen im gleichen Zulassungs­bezirk wohnen.
Kosten bei Kenn­zeichen­wechsel
Ändert sich das Kfz-Kennzeichen beim Halterwechsel, fallen neben Ummeldegebühren bis zu 40 Euro für neue Kennzeichenschilder und Wunschkennzeichen-Reservierung an. Zusätzlich brauchen Sie eine neue Umweltplakette. Stimmen Buchstaben- und Zahlenkombination auf Kennzeichen und Plakette nicht überein, riskieren Sie 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Vorausgesetzt, die Polizei erwischt Sie damit in einer Um­welt­zone. Eine neue Feinstaub­­plakette erhalten Sie bei der Kfz-Behörde, die den Kfz-Halterwechsel durch­führt.
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Vertragsanpassung oder Neuabschluss
Ohne gültige Kfz-Haftpflicht ist bei der Zulassungsbehörde kein Halterwechsel möglich. Die neuen Fahrzeughalter:innen können die Ver­sicherung entweder bei der gleichen Gesellschaft weiterführen oder eine neue Autoversicherung abschließen. Bleiben Sie beim bisherigen Anbieter, ist die Kfz-Versicherung oft günstiger.
 Bei Kfz-Halterwechsel können Sie die Kfz-Versicherung des Vorbesitzers bzw. der Vorbesitzerin weiterführen oder die Kfz-Versicherung wechseln. Wenn Sie das Auto ummelden, informiert die Zulassungsbehörde die bisherige Kfz-Versicherung über den Halterwechsel. Der laufende Vertrag endet automatisch, eine Sonderkündigung ist nicht nötig. Möchten Sie das Auto weiterhin bei dem Anbieter versichern, passt dieser Ihre Vertragskonditionen an. Das heißt: Bei Halter­wechsel ohne Ver­sicherungs­wechsel brauchen Sie eine neue elektronische Ver­si­che­rungs­bestätigung (eVB) auf Ihren Namen.
Voraussetzung für die Umschreibung des Fahrzeugs ist eine gültige Kfz-Haftpflicht. Die Pflichtversicherung können Sie freiwillig mit Vollkasko oder Teilkasko erweitern. Sobald Sie die bestehende Versicherung angepasst oder einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, erhalten Sie eine neue eVB-Nummer. Den siebenstelligen Code brauchen Sie für den Halterwechsel bei der Kfz-Behörde. Am schnellsten erhalten Sie die eVB, wenn Sie die Kfz-Ver­sicherung online abschließen.

Viele Kfz-Versicherungen gewähren Sonderkonditionen, wenn der neue Halter bzw. die neue Halterin ihnen treu bleibt. Je nach Anbieter gibt es zum Beispiel diese Vorteile:

  • Günstigere Einstufung in der Kfz-Versicherung: Bei einigen Gesellschaften steigen "Kunden­kinder" oder Eheleute zum Beispiel mit SF-Klasse 1 in ihre erste eigene Kfz-Versicherung ein. Wer älter als 25 Jahre ist, startet oft sogar in SF-Klasse 3. Dann ist der Beitrag der Autoversicherung bzw. E-Auto-Versicherung von Anfang an günstiger.
  • Schadenfreiheitsklasse übertragen: Bei Kfz-Halterwechsel innerhalb der Familie kann der neue Halter bzw. die neue Halterin oft schadenfreie Jahre vom Vorbesitzer oder der Vorbesitzerin übernehmen. Gibt etwa ein Elternteil das Autofahren auf, kann Sohn oder Tochter die SF-Klasse anteilig für die eigene Kfz-Versicherung übernehmen – und so Beiträge sparen. Möglich ist die SF-Übertragung zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern, Groß­eltern und Enkelkindern, Ge­schwis­tern, Schwie­ger­eltern und Schwie­ger­kindern oder einer Institution/Firma und einer individuellen Person.
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Zulassungsbehörde
Bei Halterwechsel ist die Zulassungs­stelle am Haupt­wohnsitz des neuen Halters bzw. der neuen Halterin für die Umschreibung zuständig. Obwohl es keine verbind­liche Frist gibt, erledigen Sie den Behörden­gang am besten so schnell wie möglich. Ansonsten riskieren Sie 15 Euro Bußgeld.
  • Was bedeutet ein Halterwechsel für Kfz?

    Kfz-Halterwechsel bedeutet: Ändert sich der oder die Fahrzeughalter:in, schreibt die Zulassungsstelle das Kfz auf den neuen Halter bzw. die neue Halterin um. Zu einem Halterwechsel beim Auto kommt es zum Beispiel, wenn Sie ein Gebrauchtfahrzeug kaufen, das noch auf die alten Eigentümer:innen zugelassen ist. Sie dürfen das Kfz erst im Straßenverkehr fahren, wenn die Kfz-Behörde es auf Ihren Namen umgeschrieben hat. Ob es sich dabei um Pkw, Anhänger, Wohnmobil oder Motorrad handelt, spielt keine Rolle.
  • Wann muss der Halterwechsel erfolgen?

    Die neuen Fahrzeughalter:innen sollten den Kfz-Halterwechsel schnellstmöglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde erledigen. Welche Fristen gelten, hängt von der jeweiligen Behörde ab. Wer das Kfz mit mehreren Wochen Verspätung umschreibt, begeht eine Ordnungs­widrig­keit und zahlt 15 Euro Buß­geld.
  • Wo wird der Halterwechsel durchgeführt?

    Für Kfz-Halterwechsel ist die Zulassungsstelle am Hauptwohnsitz des neuen Fahrzeughalters bzw. der neuen Fahrzeughalterin zuständig. Je nachdem, wo Sie wohnen, ist die richtige Behörde:

    • die Stadtverwaltung für einen Stadtkreis oder
    • das Landratsamt in Ihrem Landkreis.
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Umschreibung durch Stellvertreter:innen
Der neue Halter oder die neue Halterin kann eine andere Person damit beauftragen, das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle umzuschreiben. Als Stellvertreter:in kommt jede Vertrauensperson infrage. Für den Halterwechsel bei der Kfz-Behörde braucht die Person eine schriftliche Vollmacht und ein gültiges Ausweisdokument.
Wer den Halterwechsel bei der Kfz-Behörde für Sie abwickelt, können Sie frei entscheiden. In der Regel bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson (z. B. Freund oder Freundin, Verwandte:r). Sie können auch Minder­jährige mit der Umschreibung beauftragen. Voraussetzung ist die Zu­stim­mung des oder der Erziehungs­be­rechtigten. Auch bei Halterwechsel innerhalb der Familie ist eine Vollmacht erforderlich.

Stellvertreter:innen brauchen bei der Kfz-Behörde alle Unterlagen, die bei einer regulären Umschreibung notwendig sind. Als Identitätsnachweis bringen die Bevollmächtigten zusätzlich einen eigenen Ausweis plus den Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin mit (Kopie reicht).

Außerdem ist eine von der Vollmacht gebenden Person schriftlich aus­ge­stellte Vollmacht erforderlich. Legen Sie keine Ablauffrist fest, gilt die Vollmacht unbegrenzt, bis das Auto umgeschrieben ist. Stellen Sie die Vollmacht doppelt aus. Neben der Zulassungs­behörde braucht auch das Hauptzollamt ein Exemplar für die Kfz-Steuer. Vorlagen gibt es online zum Herunterlagen und Ausdrucken. Die Vertretervollmacht enthält diese Angaben:

  • Name und Adresse des Vollmacht­gebers oder der Vollmacht­geberin, auf den oder die das Auto zu­ge­lassen werden soll
  • Name und Anschrift der bevoll­mächtigten Person
  • Zweck der Vollmacht (= Kfz-Halterwechsel)
  • Einverständniserklärung, dass die stellvertretende Person über Steuer- und Zahlungs­rückstände informiert werden darf
  • Datum und Originalunterschrift des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin
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Weitere Infos
  • Wiederzulassung eines Kfz und Halterwechsel – was beachten?

    Meist läuft die Wiederzulassung eines stillgelegten Kfz ohne Halter­wechsel ab. Ändern sich die Besitzerverhältnisse während der Stilllegung (z. B. bei Autoverkauf), werten viele Zulassungsstellen den Vorgang nicht als Wieder­zu­lassung des Kfz mit Halter­wechsel, sondern als Neu­zu­lassung bzw. Um­meldung. Im Zweifel erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Kfz-Behörde, welches Zulassungsverfahren und welche Unterlagen in diesem Fall notwendig sind.
  • Was mache ich, wenn mir wichtige Halterwechsel-Kfz-Unterlagen fehlen?

    In der Regel erhalten Sie problemlos Ersatz für verlorene Ausweis­papiere und andere Unter­lagen, die beim Kfz-Halter­wechsel wichtig sind. Je nachdem, welches Dokument fehlt, gehen Sie wie folgt vor:

    • Zulassungsbescheinigung Teil 2: Sie geben bei der Kfz-Zulassungs­behörde eine eides­stattliche Erklärung ab und beantragen die Zulassungs­bescheinigung Teil 2 für den Wagen neu.
    • Kaufvertrag: Für das Dokument brauchen Sie keinen Ersatz. Der Kaufvertrag ist für die Umschreibung des Fahr­zeugs nicht notwendig.
    • TÜV-Bericht: Bei Halterwechsel ohne TÜV fordern Sie bei der Prüf­stelle, die den letzten Check am Pkw durchgeführt hat, eine Zweit­schrift des HU-Berichts an. Der Stempel mit Termin der nächsten HU in den Fahrzeug­papieren oder die TÜV-Plakette auf dem alten Nummern­schild genügt nicht.
    • Kfz-Kennzeichen: Lassen Sie das Fahrzeug mit neuem Kenn­zeichen auf sich zu, brauchen Sie die bisherigen Nummern­schilder, um sie ent­werten zu lassen. Ansonsten können Sie das Auto nicht auf Ihren Namen umschreiben. Über­nehmen Sie die alten Kenn­zeichen, ist es nicht nötig, die Schilder für die Um­schreibung abzuschrauben und vorzulegen. Sie behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
  • Benötige ich eine neue Umweltplakette?

    Ja, Sie benötigen eine neue Umweltplakette, wenn sich das Kfz-Kennzeichen durch einen Halterwechsel ändert. Die Buchstaben- und Zahlenkombination auf der Plakette muss mit dem neuen Kennzeichen übereinstimmen. Ein neues Umweltsiegel erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.
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