Pflegepflichtversicherung: Hier alle nötigen Informationen erhalten
Die not­wendige Ab­sicherung für alle privat Kranken­versicherten

Pflege­pflicht­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wer privat kranken­versichert ist, muss eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Dies ist gesetzlich vorge­schrieben. Gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der Sozialen Pflegeversicherung versichert. Eine Befreiung ist in Deutschland nicht möglich.
  • Die Pflege­pflicht­versicherung ist Ihr gesetzlicher Mindest­schutz, falls Sie pflege­bedürftig werden sollten. Im Pflegefall übernimmt die Versicherung allerdings nur einen Teil der Kosten für Ihre ambulante und stationäre Pflege. Deshalb ist eine zusätzliche private Pflege­versicherung wichtig.
  • Die Leistungen in der privaten Pflege­pflicht­versicherung sind mit den Pflegeversicherungs-Leistungen der sozialen Pflege­versicherung für gesetzlich Versicherte nach Art und Umfang gleichwertig.
  • Die Pflege­bedürftig­keit wird in fünf Pflege­grade eingeteilt. Dabei ist es egal, ob körper­liche, geistige oder psychische Einschränkungen die Ursache sind. Es zählt allein die Pflegebedürftig­keit und die fehlende Selbstständigkeit.
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Erklärung
Hier erfahren Sie, seit wann es die Pflege­pflicht­versicherung gibt und für wen sie zwingend gilt.

Die gesetzliche bzw. "Soziale Pflege­pflicht­versicherung" (SPV) gibt es seit 1995. Sie war von Beginn an verpflichtend für alle Menschen, die in Deutschland kranken­versichert sind. Jeder gesetzlich Versicherte ist auto­matisch in der Pflege­versicherung seiner Kranken­kasse (Pflege­kasse) mit­versichert. Die Beiträge sollen im Falle einer Pflege­bedürftig­keit die Kosten für Basis­leistungen decken.

Für  privat Krankenversicherte gilt diese Pflicht zur Pflegeversicherung eben­falls. Sie müssen eine Private Pflege­pflicht­versicherung (PPV) abschließen. Wenn Sie freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Kranken­kasse (GKV) sind, können Sie sich dort mit­versichern. Freiwillig Versicherte haben nach §22 SDB XI ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht einer SPV, wenn sie sich über eine PPV versichern. Die Leistungen beider Pflege­pflicht­versicherungen sind gleichwertig.

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, die in diesem Land krankenversichert ist, braucht eine Pflegepflichtversicherung. Sie deckt als Grundabsicherung einen Teil der Kosten im Pflegefall und ist gesetzlich vorgeschrieben.
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Pflege­geld & Pflege­grade
Ob gesetzliche oder private Kranken­versicherung: Jeder Versicherungs­nehmer braucht eine Pflege­pflicht­versicherung. Dabei stehen Pflege­bedürftigen je nach Pflege­grad (1 bis 5) unter­schiedliche Leistungen zu.
Pflege­bedürftige aller Pflege­grade erhalten in ambulanter/häuslicher Pflege einen Entlastungs­betrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Finden Sie unten einen Über­blick einiger Leistungen je Pflege­grad (Leistungs­beträge) als Tabelle.

Im Rahmen der Pflege­reform zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit dem 01. Januar 2022 einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Diesen Zuschuss bekommen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die in einem Pflegeheim leben. Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich nach:

  • dem Eigenanteil des Heimbewohners im jeweiligen Pflegeheim
  • der Dauer der Unterbringung in der vollstationären Unterkunft

Einen Überblick über die Höhe des Zuschusses nach Dauer der Unterbringung bietet die folgende Tabelle:

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Dauer
 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten
bis 12 Monate 5 %
ab 12 Monaten 25 %
ab 24 Monaten 45 %
ab 36 Monaten 70 %
Das Pflegegeld ist eine Geld­leistung der Pflege­versicherung für Pflege­bedürftige, die ihre Betreuung durch Pflege­hilfen wie Anhörige, Nach­barn oder Freunde selbst organisiert haben. Die Voraus­setzungen: mindestens Pflege­grad 2 und je nach Pflege­grad wieder­kehrende Pflegeberatungen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflege­geld. 

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Pflegegrade
Pflegegeld
  (ambulant)
Pflegesachleistung
  (ambulant)
Pflege
  (vollstationär)
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 € 724 € 818 €
Pflegegrad 3 545 € 1.3636 € 1.310 €
Pflegegrad 4 728 1.693 € 1.823 €
Pflegegrad 5 901 € 2.095 € 2.053 €
Anstelle von Pflegesachleistungen erhalten privat Pflegeversicherte eine Kostenerstattung.
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bedeutet, dass bei Pflege­bedürftig­keit die Kosten für Pflegehilfs­mittel über­nommen werden. Dazu zählen zum Beispiel die Bereitstellung von Verbrauchs­mitteln wie Hand­schuhen und Desinfektions­mitteln sowie technischer Hilfs­mittel wie Hausnotruf oder Badewannenlifter.
Wenn Angehörige einmal ausfallen, werden abhängig vom Pflege­grad die Kosten für Ersatz­pflege oder stationäre Kurz­zeit­pflege erstattet. Bei der Kurz­zeit­pflege erfolgt die Unter­bringung vorüber­gehend in einem Pflege­heim oder in einer Klinik, wenn diese eine (als vollstationär zugelassene) Pflegeabteilung hat.
Die Pflegeberatung der privaten Krankenversicherer berät Sie zu Fragen wie "Kosten der Pflegebedürftigkeit" oder der Auswahl von Pflegediensten und Einrichtungen. Unter 0800/101880 erreichen Sie die Experten kostenlos.
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Ihre Vorteile
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Leistungen PPV und SPV
Nein. Die Pflege­versicherung Leistungen von gesetz­licher und privater Pflege­pflicht­versicherung sind identisch. Sie sind für privat und gesetzlich Versicherte im Gesetz (Sozial­gesetz­buch, SGB XI) geregelt.
Eine junge Pflegerin legt freundlich ihren Arm auf die Schulter einer Seniorin und unterhält sich mit ihr.
Eine junge Pflegerin legt freundlich ihren Arm auf die Schulter einer Seniorin und unterhält sich mit ihr.
  • Pflegeversicherung Leistungen: Die gesetzliche Pflege­versicherung erbringt Sach­leistungen und/oder Geld­leistungen für die Versorgung im Pflegefall.
  • Geldleistungen: erhalten Sie etwa in Form von soge­nanntem Pflege­geld, wenn Sie eine private Pflege­hilfe, z. B. ein Ange­höriger, pflegt.
  • Sachleistungen (für gesetzlich Versicherte): Ein ambulanter Pflege­dienst oder eine stationärer Aufent­halt werden dabei direkt von der Versicherung als Pflegesach­leistungen gezahlt.
  • Kostenerstattung (für privat Versicherte): Bei der privaten Pflege­pflicht­versicherung werden die entstandenen Kosten der Pflege erstattet. Genauso wie bei der Privaten Kranken­versicherung. Dies bedeutet, dass Sie als Versicherter zunächst in Vorleistung gehen und dann die Rechnung einreichen können.
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Kosten
Seit 2019 liegen die Beitrags­sätze für die Pflege­versicherung der gesetzlich versicherten Arbeit­nehmer bei 3,05 Prozent des Brutto­gehalts. Der Arbeit­geber trägt die Hälfte der Kosten, also 1,525 Prozent.
Der "Pflege­versicherung Beitrag" bzw. korrekter­weise der Beitragshöhe für die soziale Pflege­pflicht­versicherung für gesetzlich versicherte Arbeit­nehmer mit Kindern liegt bei 3,05 Prozent des Brutto­gehalts. Für Kinderlose beläuft sich der Pflegepflichtversicherungs-Beitrag bei 3,4 Prozent; 2022 beträgt der Beitrags­zuschlag dabei 0,35 Prozentpunkte. Unab­hängig von Kindern oder nicht, beteiligt sich der Arbeit­geber an den Kosten der Pflege­pflicht­versicherung mit einem Zuschuss von 1,525 Prozent. Er trägt also die Hälfte der Kosten.
Die Beitragshöhe für die private Pflege­pflicht­versicherung ist einkommens­unabhängig. Die Beitrags­berechnung erfolgt für alle Versicherungs­unter­nehmen einheitlich. Es gelten auch branchen­einheitliche Allgemeine Versicherungsbedingungen.
Die Beitragshöhe für die private Pflege­pflicht­versicherung bzw. Prämie ist abhängig von dem individuellen Gesund­heits­risiko beim Eintritt in die private Pflege­pflicht­versicherung. Dieses Risiko ist bei höheren Eintritts­altern höher und wirkt sich unmittel­bar auf die Prämien­höhe bzw. die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung aus.
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Beamte & Co
Lehrer, Richter, Poliziste, Polizeianwärter und andere Beamte mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Auch Zeit- und Berufssoldaten sowie Freiwillig Wehrdienstleistende müssen sich selbst um diese Versicherung kümmern.
  • Private Pflege­pflicht­versicherung Beamte und Lehrer

    Beamte wie Lehrer, Richter oder Verwaltungs­beamte mit Beihilfe­anspruch erhalten im Krank­heits­fall von ihrem Dienst­herrn eine Erstattung der Krank­heits­kosten, sogeannte Beihilfe­leistungen. Die Beihilfe deckt je nach Bundes­land zwischen 50 und 90 Prozent der Kosten. Die teils hohen Rest­kosten lassen sich mit einer Privaten Kranken­versicherung für Beamte bis zu 100 % abdecken. Ähnlich sieht es bei den Pflege­kosten aus. Auch hier müssen Beamte eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Diese muss die Kosten tragen, die die Beihilfe nicht über­nimmt. Eine Aus­nahme­regelung gilt, wenn Sie als Beamter frei­williges Mitglied der gesetz­lichen Kranken­kasse sind. In diesem Fall sind Sie direkt über diese pflege­pflicht­versichert und zahlen dabei den halben Beitrags­satz. Doch auch bei Beamten reichen die Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung nicht aus, um im Pflege­fall die Kosten voll­ständig zu decken. Zum Schließen dieser Versorgungs­lücke lauten auch die Empfehlungen für Beamte eindeutig auf Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung.
  • Pflegepflichtversicherung Soldaten und Pflegepflichtversicherung Polizei­anwärter

    Als Soldat der Bundes­wehr sind Sie grund­sätzlich über den Bund kranken­versichert. Sie erhalten freie Heilfürsorge. Allerdings schließt die Heilfürsorge keine Pflege­pflicht­versicherung mit ein. Eine Pflege­pflicht­versicherung für Zeit­soldaten, für Berufs­soldaten oder für Freiwillig Wehr­dienst­leistende wird nicht auto­matisch abge­schlossen. Sie müssen selbst eine geeignete private Pflege­pflicht­versicherung abschließen und diese inner­halb von drei Monaten nach Dienst­antritt nach­weisen.

    Soldaten und Polizei­vollzugs­beamte (Polizisten, Polizei­anwärter) erhalten vom Staat aufgrund ihres hohen Berufs­risikos in fast allen Bundes­ländern die soge­nannte freie Heilfür­sorge (Ausnahmen: Saarland und Hessen). Das bedeutet: Im Krankheits- oder Pflege­fall werden erstattungs­fähige Aufwendungen (Behandlungs­kosten, Medikamente etc.) zu 100 Prozent über­nommen. Allerdings grundsätzlich auf dem Leistungs­niveau der GKV. Daher empfiehlt sich hier eben­falls der Abschluss einer privaten Pflege­pflicht­versicherung für Soldaten bzw. Polizeivollzugsbeamte.

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Pflege­bedürftig – und nun?
Um Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung zu erhalten, müssen Sie als pflege­bedürftig eingestuft werden.
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Den Antrag auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung können Sie selber oder eine andere Person für Sie stellen. Reichen Sie diesen bei Ihrer Pflege­kasse oder Pflege­pflicht­versicherung ein.
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Wenn Sie privat Pflege­pflicht­versichert sind, über­nimmt MEDICPROOF das Gut­achten. Unab­hängige medizinische Experten prüfen Ihre Fähig­keiten, zum Beispiel wie selbst­ständig Sie Ihren Alltag meistern. Die ermittelte Punkt­zahl bestimmt Ihren Pflegegrad. Bei Versicherten der Sozialen Pflegeversicherung werden die Punktwerte für die Zuteilung des Pflegegrades von den Experten des MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) im Rahmen eines Hausbesuchs ermittelt.
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Es wird in fünf Pflegegrade eingeteilt. Bei Einstufung in Pflege­grad 1 benötigen Sie oft noch noch wenig Unter­stützung. Pflege­grad 5 dagegen bedeutet, dass Sie intensive Pflege benötigen (z. B. im stationären Bereich).
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Die Leistungen der Pflege­versicherung richten sich nach dem Pflege­grad. Ab Pflege­grad 1 erhalten Sie bei häuslicher oder ambu­lanter Pflege einen monat­lichen Entlastungs­betrag und finanzielle Zuschüsse. In Pflege­grad fünf gibt es den maximalen Zuschuss, wenn Sie sich in stationärer Pflege befinden.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

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Häufige Fragen
  • Sind die Beiträge einer Pflegepflichtversicherung steuerlich absetzbar?

    Die Beiträge für die gesetzliche Pflege­plicht­versicherung können Sie genauso wie Ihre Basis­beiträge zur Kranken­versicherung voll von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung – für Sie selbst oder für Kinder/Ehe­partner, die bei Ihnen mitversichert sind. Auch Ihre Beiträge für die private Pflege­zusatz­versicherung, die bei Pflege­bedürftig­keit je nach Pflege­grad zusätzliche Pflege­kosten abfängt, oder die Beiträge zur staatlich geförderten Pflege­versicherung (Pflege-Bahr) lassen sich steuerlich geltend machen. Wenn auch mit Einschränkungen für Beamte und Angestellte. Das betrifft beispiels­weise auch eine Pflege­pflicht­versicherung Polizeianwärter.
  • Können Sie Kranken- und Pflegeversicherung bei unterschiedlichen Anbietern abschließen?

    Es ist nicht vorge­schrieben, dass Sie bei demselben Anbieter die Private Kranken­versicherung (PKV) und die private Pflege­pflicht­versicherung abschließen. Da die Kranken- und Pflege­versicherung eng verzahnt sind, empfiehlt es sich allerdings, dass Sie beides kombinieren. Wollen Sie dennoch verschiedene Anbieter wählen oder die Pflegepflichtversicherung wechseln, müssen Sie sich inner­halb von sechs Monaten nach Abschluss der PKV für einen anderen Anbieter entscheiden. Ansonsten sind Sie auto­matisch in Ihrer PKV auch pflegepflichtversichert.

    Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken­kasse (GKV) können sich entscheiden, ob sie eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen oder sich in der GKV versichern wollen. Hier gilt eine Frist von drei Monaten.

  • Können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

    Nein. Die Pflicht zur Versicherung mit einer Pflege­pflicht­versicherung gilt für gesetzlich wie auch privat Versicherte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Wer gesetzlich kranken­versichert ist, zahlt auto­matisch in die Pflege­versicherung ein. Das gilt für Studenten (Pflege­versicherung Studenten) genauso wie für Angestellte. Als Privat­versicherte müssen Sie sich grund­sätzlich selbst um den Versicherungs­schutz kümmern. Hierzu zählen auch Beamte wie z. B. Polizisten. Eine Befreiung ist nicht möglich. Empfehlungen sprechen sich unab­hängig von der Pflege­situation für eine private Pflege­zusatz­versicherung aus; sie kann hier sinnvoll Versorgungs­lücken schließen.
  • Gibt es eine Anwartschaft in der Pflegepflichtversicherung?

    Eine Anwartschaft dient grund­sätzlich dazu, die Rechte aus einem bestehenden Versicherungs­vertrag zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte durch äußere Einflüsse (z.B. Versicherungs­pflicht) gezwungen ist, seinen bestehenden Versicherungs­schutz zu unter­brechen. Unter bestimmten Voraus­setzungen ist eine Anwart­schaft auch in der Pflege­pflicht­versicherung möglich.
  • Welche Pflegeberatungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für privat Pflegeversicherte?

    Als Ratsuchender finden Sie eine Viel­zahl an Beratungs­angeboten ganz in Ihrer Nähe. Aber auch online, per Telefon und Video­chat sind Pflege­beratungen möglich.

    Für privat Pflegepflichtversicherte

    Wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung, wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind. Die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer steht Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite.

    Weitere Informationen: compass Pflegeberatung.

    Für privat Pflegezusatzversicherte der Allianz

    Wenn Sie bei der Allianz privat pflegezusatz­versichert sind bzw. privat vorsorgen, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Experten beraten Sie und Ihre nahen Familien­angehörigen zur Pflege­situation. Auch wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch weltweit!

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